Vergabe 767
Gesamtausgabe der VOB 2016 anzuwenden
Die Gesamtausgabe der VOB 2016 ist seit dem 01.10.2016 anzuwenden.
Rahmenverträge kodifiziert
Damit müssen öffentliche Auftraggeber jetzt den 1. Abschnitt der VOB/A in der Ausgabe 2016 und die VOB/C in der Fassung September 2016 für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte anwenden. Die Änderungen dienen dazu, einen weitgehenden Gleichlauf der Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte herzustellen. Die wesentlichen Änderungen für nationale Vergaben sind:
- Erstmals werden nach § 4a VOB/A Rahmenverträge geregelt.
- Die elektronische Kommunikation ist freiwillig (§§ 11 ff. VOB/A). Oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt sie ab dem 19.04.2017 für zentrale Beschaffungsstellen und ab dem 19.04.2018 für andere öffentliche Auftraggeber verbindlich.
- Ab dem 18.10.2018 darf der Auftraggeber nach § 13 VOB/A wählen, ob die Bieter Angebote elektronisch oder auch schriftlich einreichen dürfen. Schriftliche Angebote muss er bis dahin stets zulassen.
- Elektronische Angebote öffnet der Auftraggeber in Abwesenheit der Bieter und teilt ihnen maßgebliche Informationen unverzüglich elektronisch mit (§§ 14, 14a VOB/A). Schriftliche Angebote öffnet er zusammen mit den Bietern.