Vergabe 1303
Gesamtvergabe erfordert umfassende Abwägung
Will ein Auftraggeber eine Leistung nicht in Lose aufteilen, muss er das Für und Wider der Gesamtvergabe unter Beachtung des Gebots des Mittelstandsschutzes umfassend abwägen (OLG Karlsruhe, 29.04.2022, 15 Verg 2/22).
Zwingende Gründe nicht erforderlich
Eine Gesamtvergabe ist nicht nur zulässig ist, wenn objektiv zwingende Gründe sie erfordern. Grundsätzlich dürfen Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf frei nach ihren Vorstellungen bestimmen und dann den Wettbewerb über diese Leistung eröffnen.
Gründe für Gesamtvergabe müssen überwiegen
Der Auftraggeber muss sich aber mit den für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründen auseinandersetzen und die widerstreitenden Belange abwägen. Er muss stichhaltige technische und/oder wirtschaftliche Gründe zum konkreten Projektverlauf nachvollziehbar und in nicht willkürlicher Art und Weise darlegen.
Bestätigung der Rechtsprechung
Das OLG bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Gesamtlosvergabe. insbesondere bei IT-Leistungen. Die Antragsgegnerin hatte einen Rahmenvertrag über Fachsoftware für die Sozial-, Arbeits-, Jugend-, Ausländer- und Integrationsverwaltung ausgeschrieben. Die Gesamtvergabe sei rechtmäßig, weil der Auftraggeber schlüssig dargelegt habe, dass der Parallel- und Mischbetrieb von zwei unterschiedlichen Softwarelösungen technische und wirtschaftlich nicht abbildbar sei.