13.09.2019Fachbeitrag

Vergabe 1014

Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat seinen Entwurf für ein Verbandssanktionsgesetz vorgestellt. Bei verbandsbezogenen Straftaten ist eine selbstständige Verfolgung des Verbandes vorgesehen.

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können nach dem Gesetzesentwurf selbst bestraft werden. Eine Verbandsstraftat ist eine Tat, durch die Pflichten des Verbandes verletzt werden oder der Verband bereichert wird oder werden sollte, z.B. Steuerhinterziehung, Korruption, Betrug von Kunden oder Geschäftspartnern, Wettbewerbsdelikte, Marktmanipulation oder Geldwäsche.

Liegt der Verdacht einer Verbandsstraftat vor, steht die Verfolgung der Verbände nach dem Gesetzesentwurf nicht mehr wie bisher im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt ein Anfangsverdacht vor, ist zwingend ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zudem will das BMJV mehr Instrumente zur Ahndung von Verbandsstraftaten zur Verfügung stellen

Für Wirtschaftsunternehmen mit mehr als 100 Mio. Euro Jahresumsatz gelten schärfere Sanktionen von bis zu 10% des Jahresumsatzes. Verurteilungen nach dem Verbandssanktionsgesetz werden in einem zentralen Register eingetragen. Sanktionsmildernd kann berücksichtigt werden, wenn der Verband bei der Aufklärung hilft.

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