Fachbeitrag
Gesetzliche Vorgaben der Pflicht zur digitalen Dokumentation im Bereich des Rettungsdienstes im länderübergreifenden Vergleich
I. Potential von digitaler Dokumentation und digitalem Behandlungskapazitätennachweis für die Notfallrettung
Die Digitalisierung bietet auch im Bereich des Rettungsdienstes enormes Potential zur Effizienzsteigerung. Gerade in gesundheitlichen Notfällen ist rechtzeitige medizinische Hilfe essentiell. Für die Erfolgsaussichten der Behandlung von zeitkritischen Erkrankungen ist neben zeitnahen Erste-Hilfe-Maßnahmen der Rettungskräfte von zentraler Bedeutung, dass die Patienten möglichst schnell in eine geeignete Klinik gebracht werden. Vor diesem Hintergrund bietet die Digitalisierung im Bereich des Rettungsdienstes in mehrfacher Hinsicht Chancen, eine schnelle, adäquate und qualifizierte Behandlung zu ermöglichen. Zum einen können die aufnehmenden Krankenhäuser durch die digitale Dokumentation der wesentlichen Patienteninformationen durch die Rettungskräfte am Einsatzort über deren mobilen Endgeräte wie z.B. Tablets vorab informiert werden und so bereits vorbereitend die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegenüber der herkömmlichen mündlichen Kommunikation der Patienteninformationen durch die Rettungskräfte nach Ankunft in der Notaufnahme kann dadurch wertvolle Zeit gewonnen werden. Zum anderen kann durch eine digitale Erfassung der jeweils aktuellen Behandlungskapazitäten der Kliniken die Zuordnung der einzelnen Notfälle zu geeigneten Kliniken mit freien Behandlungskapazitäten verbessert werden. Hierdurch wird es für die Rettungsleitstellen leichter, einen Überblick über die aktuellen Behandlungskapazitäten der Kliniken zu erhalten.
Gegenüber der herkömmlichen, deutlich fehleranfälligeren und vor allem verzögerten mündlichen Kommunikation der aktuellen Behandlungskapazitäten durch die Kliniken an die Rettungsleitstellen kann damit die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass einzelne Notfallpatienten in ein im jeweiligen Zeitpunkt aufgrund fehlender Behandlungskapazität vergleichsweise schlecht geeignetes Klinikum transportiert werden. Verstärkt werden die genannten Verbesserungspotentiale für die rettungsdienstliche Behandlung, wenn sie miteinander verknüpft werden und die Rettungskräfte über ihre mobilen Endgeräte unmittelbar auf die jeweils aktuellen Behandlungskapazitäten der in Betracht kommenden Aufnahmekliniken zugreifen können.
Das enorme Potential der Digitalisierung ist für die von besonderer Dringlichkeit geprägten Notfallrettung nicht von der Hand zu weisen. Da überrascht es, wie unterschiedlich die gesetzlichen Vorgaben in den Rettungsdienstgesetzen der Länder hierzu sind (II.). Diese unterschiedlichen Vorgaben wirken sich für die Träger des Rettungsdienstes als öffentliche Auftraggeber auch vergaberechtlich aus (III.).
II. Länderübergreifender Vergleich: Schleswig-Holstein als Vorreiter der Digitalisierung des Rettungswesens?
Ein Vergleich der Rettungsdienstgesetze der Länder (LRDG) im Hinblick auf die Vorgaben zur digitalen Dokumentation im Bereich des Rettungsdienstes und zum digitalen Behandlungskapazitätennachweis ergibt, dass Schleswig-Holstein die strengsten gesetzlichen Vorgaben zur Digitalisierung des Rettungsdienstes hat und kann insoweit als Vorreiter der Digitalisierung des Rettungswesens bezeichnet werden. Allein im LRDG Schleswig-Holsteins ist die Führung eines internetbasierten Behandlungskapazitätennachweis gesetzlich vorgeschrieben (1.). Auch im Übrigen sind die Vorgaben zur übrigen digitalen Dokumentation im Vergleich zu den übrigen LRDG vergleichsweise strikt (2.).
1. Pflicht zur Führung eines internetbasierten Behandlungskapazitätennachweises
Nach § 17 Abs. 6 S. 1 SH-RDG führen die Rettungsleitstellen einen landesweit einheitlichen internetbasierten und datenbankgestützten Behandlungskapazitätennachweis, in welchem die Behandlungseinrichtungen die jeweiligen aktuellen Behandlungskapazitäten dokumentieren. Die Behandlungseinrichtungen sind nach § 17 Abs. 6 S. 2 RDG verpflichtet, die erforderlichen Daten zeitaktuell in die Datenbank einzustellen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Rettungsleitstellen Patientinnen und Patienten jederzeit bedarfs- und fachgerecht auf Grundlage von aktuellen Informationen über die verfügbaren Behandlungskapazitäten leiten. Insbesondere bei der Notfallrettung ist die möglichst schnelle bedarfsgerechten Zuordnung entscheidend. Auch bei der Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen ist die aktuelle Information über verfügbare Behandlungskapazität für die Steuerung der Einsätze durch die Rettungsleitstellen von großer Bedeutung.
Eine entsprechende Vorgabe enthält kein anderes LRDG. Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RttDG LSA) verpflichtet die Träger der medizinschen Einrichtungen zwar, die zuständigen Rettungsleitstellen laufend über die verfügbaren Behandlungskapazitäten zu informieren (§ 9 Abs. 6 S. 1 RttDG LSA) und sieht hierfür eine „automatisierte Datenverarbeitung“ vor. Unklar bleibt dabei, wie dieses Verfahren technisch auszugestalten ist. Auch im Hinblick auf Aktualität bleibt die RttDG LSA („laufend“) hinter dem SH-RDG („zeitaktuell“) zurück.
Die übrigen LRDG lassen sich in zwei Kategorien einteilen. Einige sehen eine Verpflichtung zur Führung eines Behandlungskapazitätennachweises vor, ohne Vorgaben zur elektronischen Form zu machen; andere äußern sich hierzu überhaupt nicht.
Laut dem baden-württembergische Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz – RDG BW) obliegt es den integrierten Leitstellen, einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser zu führen (§ 6 Abs. 2 S. 1 RDG BW). Die Krankenhausträger sind verpflichtet, die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 6 Abs. 2 S. 1 RDG BW). Weitere Vorgaben enthält das RDG BW insofern nicht.
Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) enthält keine Regelung zum Behandlungskapazitätennachweis. Allerdings ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 S. 1 des Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen
(Integrierte Leitstellen-Gesetz – ILSG) die Pflicht der integrierten Leitstellen, einen Behandlungskapazitätennachweis zu führen. Gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 ILSG sind die Krankenhäuser verpflichtet, den Integrierten Leitstellen die zur Führung des Behandlungskapazitätennachweises erforderlichen Angaben zu machen. Nach 2 Abs. 3 S. 3 ILSG hat der Betreiber der Leitstelle mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen zu vereinbaren.
Das Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (RDB Berlin) enthält die Pflicht zur Führung eines schlichten Behandlungskapazitätennachweises in § 8 Abs. 5 RDB.
Das Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (BbgRettG) enthält keine Regelung über einen Behandlungskapazitätennachweis. Die auf Grundlage des BbgRettG erlassene Landesrettungsdienstplanverordnung (LRDPV) verpflichtet die Regionalleitstellen „Nachweis über die jeweils verfügbaren Aufnahme- und Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser“ zu führen, ohne technische oder zeitliche Vorgaben zu machen (§ 10 Abs. 1 LRDPV).
Für Bremen schreibt das Gesetz über den Rettungsdienst im Lande Bremen (BremRettDG) den Rettungsleitstellen die Führung eines Krankenhausbettennachweises vor, überlässt es jedoch den Stadtgemeinden gemeinsam mit den Krankenhäusern, Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen mit den Stadtgemeinden zu vereinbaren.
Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) enthält keine Vorgabe zur Führung eines Behandlungskapazitätennachweises.
Gleiches gilt für das Hessische Rettungsdienstgesetz (HRDG). Die Pflicht zum Führen eines schlichten Bettenkapazitätennachweises ergibt sich jedoch aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Durchführungsverordnung zum HRDG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011.
Keine Pflicht zum Führen eines Behandlungskapazitätennachweises enthält das Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Die Rettungsdienstplanverordnung (RDPVO M-V) vom 26. September 2016 enthält in § 14 Abs. 3 Nr. 1 a RDPVO M-V lediglich die Pflicht für die Rettungsleitstellen, ein Verzeichnis über die Fachabteilungen sowie besondere Aufgaben und Kapazitäten der Krankenhäuser zu führen.
Auch das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) enthält keine ausdrückliche Regelung über einen Behandlungskapazitätennachweis. Nach § 6 Abs. 5 S. 2 NRettDG haben die Träger der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich zwar zu gewährleisten, dass der Rettungsleitstelle laufend die verfügbaren Behandlungskapazitäten gemeldet werden. Einzelheiten zur Übertragungsform und -taktung enthalt das NRettDG jedoch nicht.
Die Träger der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Rettungsleitstelle laufend die verfügbaren Behandlungskapazitäten gemeldet werden.
Das Rettungsdienstgesetz NRW (RettG NRW) enthält ebenfalls lediglich die an die Leitstellen gerichtet Pflicht zum Führen eines Behandlungskapazitätennachweises. Dabei obliegt es den Rettungsdienstträgern Form, Inhalt und erfahren der dafür notwendigen Meldungen mit den Krankenhäusern zu vereinbaren (§ 8 Abs. 3 RettG NRW).
Das Rettungsdienstgesetz für Rheinlandpfalz (RettDG RLP) verpflichtet die Leitstellen unter Verweis auf §§ 33 des Landeskrankenhausgesetzes, einen schlichten Krankenhausbettennachweis zu führen (§ 7 Abs. 5 S. 1 RettDG RLP).
Das Saarländische Rettungsdienstgesetz (SRettG) enthält keine Regelung über einen Behandlungskapazitätennachweis.
In Sachsen verpflichtet § 11 Abs. 3 S. 1 des Sächsischen Gesetzes über Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) die Leitstellen, einen Nachweis über die über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis zu führen. Krankenhäuser und Behandlungseinrichtungen sind gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 SächsBRKG verpflichtet, die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen. Weitere Vorgaben, insbesondere zur Art der Übermittlung enthält das SächsBRKG nicht; gleiches gilt für die Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung.
Das Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) verpflichtet die Rettungsleitstellen zum Führen eines schlichten Nachweises über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich (§ 14 Abs. 3 S. 1 ThürRettG). Die Krankenhausträger haben nach § 14 Abs. 3 S. 2 ThürRettG zu gewährleisten, dass der zentralen Leitstelle laufend die Anzahl der freien Betten mitgeteilt wird.
2. Pflicht zur elektronischen Dokumentation der Rettungseinsätze
Mit der Pflicht zur elektronischen Dokumentation der Rettungseinsätze ist nachfolgend die Pflicht der Rettungsdienstmitarbeiterinnen und Rettungsdienstmitarbeiter gemeint, den Rettungseinsatz während des Einsatzes selbst elektronisch zu dokumentieren und die Daten der Patientinnen und Patienten während des Einsatzes an die Rettungsleitstelle bzw. die aufnehmenden Krankenhäuser und sonstige Behandlungseinrichtungen digital zu übermitteln.
Wiederum ist allein im SH-RDG eine Pflicht zur elektronischen Dokumentation der Einsätze des Rettungsdienstes vorgesehen. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SH-RDG sind die Einsätze alternativ schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und nach § 9 Abs. 2 S. 2 SH-RDG ebenfalls alternativ schriftlich oder elektronisch zu speichern.
Überdies gestattet § 9 Abs. 3 SH-RDG den Rettungsdiensten zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten und ermöglicht damit insbesondere auch, dass Patientendaten noch während des Rettungseinsatzes an die entsprechende Behandlungseinrichtung übermittelt werden. Konkret können die Rettungsdienstmitarbeiterinnen und Rettungsdienstmitarbeiter danach die für die weitere stationäre (Notfall-)Behandlung erforderlichen Patientendaten an die aufnehmende Behandlungseinrichtung übermitteln, noch ehe die jeweilige Notfallpatientin bzw. der jeweilige Notfallpatient eingeliefert wird.
III. Vergaberechtliche Schlussfolgerung für die Rettungsdienstträger als öffentliche Auftraggeber
In Schleswig-Holstein sind Träger des Rettungsdienstes gesetzlich verpflichtet, die für die digitale Dokumentation und das Führen eines digitalen Behandlungsnachweises erforderliche Hard- und Software zu beschaffen. Dass die übrigen LRDG eine vergleichbare gesetzliche Pflicht zur digitalen Dokumentation und zum Führen eines digitalen Behandlungskapazitätennachweises nicht vorsehen, bedeutet nicht, dass die Träger des Rettungsdienstes in anderen Bundesländern nicht berechtigt wären, ebenfalls die für die digitale Dokumentation und das Führen eines digitalen Behandlungskostennachweises erforderliche Hard- und Software zu beschaffen. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber im Rahmen ihrer vergaberechtlichen Beschaffungsautonomie. Der limitierende Faktor sind hier in der Praxis die für die weitere Digitalisierung des Rettungsdienstes verfügbaren Mittel.
Tatsächlich gibt es auch Praxisbeispiele dafür, dass Rettungsdienstträger sich auch ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung für die Beschaffung der für die Digitalisierung der Notfallversorgung erforderliche Hard- und Software entscheiden.
In diesem Zusammenhang zu nennen ist etwa das System der „Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitäten“ (ZLB) der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland. Über dieses vom Fraunhofer Institut in Kaiserslautern konzipierte und betriebene System können die Rettungsleitstellen in Rheinland-Pfalz und im Saarland über das Internet tagesaktuelle Informationen über die verfügbaren Behandlungskapazitäten abrufen. Das ZLB ist damit ein Beispiel dafür, dass Bedarfsträger im Bereich des Rettungswesens auch ohne gesetzliche Vorgaben vermehrt zu digitalen Lösungen greifen. Der Vergleich der digitalen Ausstattung des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz und dem Saarland einerseits und dem Rettungsdienst in Schleswig-Holstein zeigt aber auch, dass zwingende gesetzliche Vorgaben den Prozess der Digitalisierung beschleunigen können. So ist der strikteren gesetzlichen Vorgaben ist der digitale Behandlungskapazitätennachweis in Schleswig-Holstein etwa leistungsfähiger als der des ZLB.
Ein aktuelles Beispiel für die Beschaffung der Hard- und Software-Lösungen für die digitale Einsatzdokumentation des Rettungsdienstes auch ohne gesetzliche Verpflichtung bietet die Großleitstelle Oldenburger Land AöR. Sie hat nach einer vom Hamburger Vergaberechtsteam von Heuking Kühn Lüer Woitek um Dr. Martin Schellenberg konzipierten und begleiteten europaweiten Ausschreibung im Oktober 2020 ein digitales Dokumentationssystem für den Rettungsdienst einschließlich der erforderlichen Tablets für die Einsatzkräfte vor Ort für einen siebenstelligen Betrag beschafft.
Die Vorteile der Digitalisierung für die bedarfs- und fachgerechte Leistung des Rettungsdienstes liegen auch auf der Hand. Insbesondere gilt dies für Notfälle und Großschadensereignisse, bei denen eine möglichst rasche Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu verfügbaren geeigneten Behandlungskapazitäten besonders wichtig sind. Die Digitalisierung des Rettungswesens wird weiter voranschreiten. Dies wird sich auch in der vermehrten Beschaffung von IT-Hard und Softwareprodukten durch die Rettungsdienstträger niederschlagen. Strenge gesetzliche Vorgaben können den Prozess der Digitalisierung dabei beschleunigen. Auch ohne strenge gesetzliche Vorgaben können die Rettungsdienste anderer Länder von den insbesondere in Schleswig-Holstein gemachten Erfahrungen eines digitalisierten Rettungsdienstes profitieren.