04.05.2020FachbeitragCorona

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Gestaltung von vertraglichen Force Majeure- und Corona-Klauseln für die Zeit nach der Pandemie

Die COVID-19-Pandemie führt uns deutlich vor Augen, dass Verträge während ihrer Laufzeit Einflüssen ausgesetzt sein können, die jenseits der Kontrolle der Parteien liegen und die deren Durchführung unvorhersehbar erschweren oder unmöglich machen können. Beispiele sind Bürgerkriege, Naturkatastrophen, terroristische Anschläge oder Piratenangriffe auf Frachtschiffe. Aber auch die aktuell wegen der COVID-19-Pandemie behördlich veranlassten Schließungen von Geschäfts- und Produktionsräumen, Veranstaltungsabsagen, Quarantäne und Kontaktbeschränkungen sowie flächendeckend hohe Krankenstände haben direkten Einfluss auf viele Verträge.

Ereignisse der genannten Art werden als „höhere Gewalt“ oder (französisch) als „Force Majeure“ bezeichnet, wenn sie unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich sind. Diese Merkmale dürften für viele Verträge vorliegen, die vor dem Auftreten der COVID-19-Pandemie geschlossen wurden und deren Durchführung nun erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wurde.

Wurden Regelungen zu höherer Gewalt bei der Vertragsgestaltung und in -verhandlungen bisher eher vernachlässigt, sollte die Pandemie Anlass dafür sein, das Risiko massiver externer Einflüsse auf die Vertragsabwicklung zukünftig stärker zu berücksichtigen.

Die Aufnahme entsprechender Regelungen in Verträge ist also dringend zu empfehlen. Bei der Gestaltung solcher Klauseln sind u.a. die folgenden Fragen von Bedeutung:

1. Welche Ereignisse werden als Force Majeure anerkannt?

In einer Force Majeure-Klausel sollten die Voraussetzungen höherer Gewalt zunächst allgemein beschrieben werden, um anschließend eine beispielhafte Aufzählung einzelner Ereignisse vorzunehmen. Eine solche Liste wird meist ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet, um die Klausel auch auf nicht explizit genannte Ereignisse anwenden zu können.

Die abschließende Aufzählung von relevanten Ereignissen ist hingegen mindestens riskant, weil hier leicht Regelungslücken entstehen können. Denn ein bewaffneter Konflikt gilt nicht automatisch als Krieg im Sinne des Völkerrechts und manches Wetterphänomen wird je nach Region unterschiedlich bezeichnet. Auch erfordert das Vorliegen einer „Pandemie“ eine weltweite Epidemie und liegt bei regionaler Begrenzung der Krankheit gerade nicht vor. Im Zweifel sollten die Parteien also lieber mehr als weniger Beispiele aufnehmen, um im Ernstfall nicht auf eine Einigung mit der Gegenseite angewiesen zu sein.

Für Verträge innerhalb einer Lieferkette sollte z.B. geklärt werden, ob auch der Streik bei einem Zulieferer als ein Ereignis höherer Gewalt für den Hersteller gilt.

2. Welche Rechtsfolgen ergeben sich im Fall von Force Majeure?

Bei den Rechtsfolgen einer Force Majeure-Klausel ist in erster Linie zu regeln, ob die von der höheren Gewalt betroffene Leistungspflicht entfallen oder bestehen bleiben soll.

Ist Letzteres der Fall, muss geregelt werden, wie lange die Leistungspflicht ausgesetzt oder ob sie nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nur angepasst werden soll. Jede dieser Lösungen hat Vor- und Nachteile, so dass eine Vertragsklausel immer die konkrete Situation im Blick haben muss. Sofern die Parteien sich für einen Fortbestand des Vertrages bei vorübergehender Leistungsbefreiung entscheiden, enthalten Force Majeure-Klauseln häufig ein Lösungsrecht vom Vertrag, sofern das relevante Ereignis über einen definierten Zeitraum hinaus anhält oder Klarheit darüber besteht, dass das Ereignis oder dessen Folgen über einen solchen Zeitraum nicht beendet sein wird.

Werden die Vertragspflichten für den Zeitraum der Force Majeure ausgesetzt, sollten die Parteien zudem verpflichtet werden, alles Zumutbare zur Schadensminimierung zu unternehmen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass eine Partei im Lichte der Force Majeure-Klausel auf unlautere Weise von dem störenden Ereignis profitiert.  

Üblicherweise entfällt aufgrund von Force Majeure die Schadensersatzhaftung des Schuldners für die Nichterbringung oder Verspätung der geschuldeten Leistung. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis werden viele Ereignisse höherer Gewalt unter dem Sammelbegriff „Act of God“ zusammengefasst. Dieser Begriff ist Ausdruck der fehlenden Verantwortung des Schuldners für seine verminderte Leistungsfähigkeit. Gibt es also kein vorwerfbares Verhalten des Schuldners, entspricht es dem hiesigen Rechtsempfinden, ihn nicht zum Ersatz etwaiger Schäden des Vertragspartners zu verpflichten.  

3. Sollen im Fall von Force Majeure Informations- und Mitteilungspflichten bestehen und wie sollen diese ausgestaltet werden?

Aus einer Force Majeure-Klausel ergibt sich typischerweise die Verpflichtung, dass die betroffene Partei die andere unverzüglich über die Gründe informiert, welche sie an der Leistungserbringung hindert. Eine solche Informationspflicht sollte auch das zukünftige Ausmaß der Auswirkungen des Hinderungsgrundes umfassen und zudem bei einem möglichen Wegfall der Behinderungen greifen.

Sinn einer solchen Pflicht ist es, dem Gläubiger frühzeitig zu ermöglichen, Vorkehrungen auf der Grundlage einer veränderten Erwartungshaltung zu treffen, z.B. für den weiteren Umgang mit der Verzögerung oder dem Ausfall der Leistung. Eine zeitnahe Benachrichtigung der anderen Partei ist unverzichtbar zur Schadensminderung und –begrenzung. Denn nur auf diese Weise ist es möglich, ggf. Gespräche über alternative Leistungen oder die Beauftragung von Ersatzunternehmen zu beginnen.

4. Helfen Force Majeure-Klauseln in neuen Verträgen gegen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie?

Die weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind derzeit völlig ungewiss. Es ist aber vorhersehbar, dass die Pandemie noch viele Monate Auswirkungen auf die Abwicklung von Verträgen haben kann. Wegen dieser Vorhersehbarkeit dürfte eine Berufung auf höhere Gewalt für jetzt neu abzuschließende Verträge nur noch in Einzelfällen oder bei einer noch einmal massiv verschlechterten Lage möglich sein. Aus diesem Grund sollten sich Vertragspartner in Neuverträgen keinesfalls auf Force Majeure-Klauseln verlassen, um ein Sicherungsnetz gegen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu spannen. Stattdessen entscheiden sich derzeit viele Unternehmen dafür, spezielle Corona-Klauseln in ihre Neuverträge aufzunehmen oder bestehende Verträge anzupassen. Deren Inhalt kann in Aufbau und Rechtsfolgen den Force-Majeure Regelungen ähneln. Natürlich können aber auch besondere Corona-Regeln aufgestellt werden.

Mit der Abdeckung dieses potentiellen Risikos vergewissern sich die Parteien eines Vertrags, dass sie in dieser außergewöhnlichen Zeit gemeinsam Regelungen für den Umgang und die Überwindung etwaiger Schwierigkeiten treffen wollen, was häufig als guter Start in die (weitere) Laufzeit des gemeinsamen Vertrags angesehen wird.     

5. Fazit

Die Parteien eines Vertrags sollten schon vor seinem Abschluss die Rechtsfolgen festlegen, die im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt gelten sollen. Denn bleibt während der Laufzeit eines Vertrags die Leistung aufgrund eines solchen Ereignisses aus oder verzögert sich, gestaltet sich die Suche nach einer einvernehmlichen Regelung häufig kompliziert. Die COVID-19-Pandemie zeigt, dass solche Ereignisse nicht nur theoretischer Natur sind, weshalb vertragliche Force Majeure-Klauseln eine besondere Aufmerksamkeit verdienen.

Aus heutiger Sicht sind zukünftige Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht mehr in jedem Fall als Ereignis höherer Gewalt einzustufen, weil die Pandemie schon in der Welt ist. Daher können nur spezielle Corona-Regeln die gewünschte Absicherung gegen die ungewissen Auswirkungen der Pandemie und den Rückfall in die Anwendung der auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechtsordnung bieten. Diese enthält zwar – wie das deutsche BGB – allgemeine Bestimmungen dazu, wie mit verspäteten oder ausbleibenden Leistungen umzugehen ist. Allerdings sieht sie nahezu ausschließlich „Alles-oder-nichts“ Regelungen vor, d.h. eine Partei trägt die Last der Pandemie allein, was in vielen Fällen als unbefriedigend empfunden wird. Hier können Force Majeure- und spezielle Corona-Klauseln Abhilfe schaffen.

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