Vergabe 889
Grenze für interkommunale Kooperationen
Nur die jeweiligen Aufgabenträger dürfen sich an einer interkommunalen Kooperation beteiligen und auf ein Vergabeverfahren verzichten (OLG Koblenz, 14.03.2018, Verg 4/17).
Gemeinsame Abfallentsorgung
Ein Landkreis und eine kreisangehörige Stadt beabsichtigten, bei der Abfallentsorgung zu kooperieren. Die Stadt sollte in ihrem Gebiet die Abfälle für den allein zuständigen Landkreis entsorgen. Ein privates Entsorgungsunternehmen wandte sich gegen die beabsichtigte Kooperation mit einem Nachprüfungsantrag. Nach Ansicht des privaten Unternehmens musste der Landkreis die Abfallentsorgung in einem europaweiten Vergabverfahren ausschreiben.
Beteiligung nur von Aufgabenträgern
Das OLG Koblenz schloss sich der Ansicht des privaten Entsorgungsunternehmens an. Der Ausnahmetatbestand der interkommunalen Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 GWB liege nicht vor, wenn nur einem der beiden Vertragspartner die Aufgabe obliegt.