15.12.2022Fachbeitrag

Vergabe 1319

Grenzen der Rügen im Vergabeverfahren


Die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Vertraulichkeitsvereinbarung muss nicht gerügt werden. Innerhalb der erhobenen Rügen hat der OLG-Senat dieselben Entscheidungsmöglichkeiten wie die Vergabekammer (OLG Schleswig-Holstein, 19.09.2022, 54 Verg 3/22).

Sachverhalt

Die Antragstellerin erstrebte als zweitbeste Bieterin unter anderem den Auschluss der Beigeladenen. Zu den Teilnahmeunterlagen gehörte eine von den Bietern gegenüber dem Antragsteller abzugebende Verschwiegenheitserklärung, welche die Antragstellerin unterzeichnete.  

Keine Rügeobliegenheit hinsichtlich zivilrechtlicher Vorschriften

Die Antragstellerin war nicht gehalten, die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Vertraulichkeitsvereinbarung zu rügen. Eine Rügeobliegenheit besteht nur hinsichtlich solcher Verstöße gegen Vergabevorschriften, die die Zuschlagschance des Antragstellers verschlechtern können.  

Rügen als Grenzen der Prüfung

Der Senat hat dieselben Entscheidungsmöglichkeiten wie die Vergabekammer. Im Rahmen der erhobenen Rügen ergreift der Senat - ohne Bindung an die Anträge - die Maßnahmen, die er für geboten hält, um ein rechtskonformes Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers sicherzustellen und eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu beseitigen.

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