Vergabe 891
Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts
Der Auftraggeber muss bei der Bestimmung der Leistung auch Normen außerhalb des Vergaberechts beachten (OLG München, 09.03.2018, Verg 10/17).
Vergabeverfahren widersprach gesetz-lichen Vorgaben
Nach Ansicht eines privaten Entsorgungsunternehmens beachtete der Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Der Auftraggeber habe entgegen der Konzeption des Gesetzes einen ganz bestimmten Umgang mit dem Abfall vorgeschrieben.
Leistungsbestimmung ist nachprüfbar
Das OLG München gab dem Unternehmen Recht. Zwar dürfe der Auftraggeber grundsätzlich darüber entscheiden, welche Leistung er beschaffe. Gleichwohl sei auch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers begrenzt.
Auftraggeber muss Ermessenspielraum ordnungsgemäß ausüben
Legt der Auftraggeber fest, wie die Bieter die Leistung erbringen müssen, muss dies - so das OLG München - durch sachliche, nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe gerechtfertigt sein. Zudem müsse der Auftraggeber die Leistung willkür- und diskriminierungsfrei festlegen und den ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessenspielraum ordnungsgemäß ausüben.