Update Gesellschaftsrecht Nr. 20
Haftung der Gründer in den einzelnen GmbH-Gründungsphasen
(Anmerkung zum BGH-Urteil vom 15.4.21, Az. III ZR 139/20)
Mit seinem Urteil vom 15.4.2021 betont der BGH, dass der Haftungsschutz einer Kapitalgesellschaft nicht zwingend erst ab Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (wodurch eine sog. Vor-GmbH begründet wird) greift. Vielmehr kann die Auslegung eines Vertrags ergeben, dass das Rechtsgeschäft – stillschweigend – unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die GmbH auch tatsächlich ins Handelsregister und dadurch zur Entstehung gelangt. In dem Fall droht grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gründer. Vielmehr ist es an ihnen, das Rechtsgeschäft nach wirksamer Unternehmensgründung namens der GmbH zu genehmigen.
Vorgründungsgesellschaft
Was die mögliche Haftung eines GmbH-Gründers (Founder) anbelangt, muss grundsätzlichen zwischen den folgenden drei Gründungsphasen unterschieden werden:
- Sämtliche Vorbereitungsmaßnahmen (einschließlich des Abschlusses etwaiger Rechtsgeschäfte) bis zur notariellen Beurkundung der Gründungsdokumentationen unterfallen grundsätzlich dem Recht der GbR (sog. Vorgründungsgesellschaft). Dies bedeutet in der Praxis, dass die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten in dieser Gründungsphase analog § 128 HGB mit ihrem Privatvermögen haften.
- In der Gründungsphase zwischen Beurkundung und späterer Handelsregistereintragung entsteht rechtsdogmatisch eine Rechtsform sui generis (sog. Vor-GmbH). Auf diese Vor-GmbH finden grundsätzlich die Vorschriften des GmbHG analoge Anwendung, insbesondere die Regelung des § 13 Abs. 2 GmbH, wonach für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen (und nicht auch das Privatvermögen der Gründer) haftet.
- Wird die GmbH ins Handelsregister eingetragen, ist der Gründungsprozess abgeschlossen und die GmbH wirksam entsteht. Rechte und Pflichten, welche seitens der Vor-GmbH begründet worden sind, gehen grundsätzlich von Rechts wegen über, sodass de facto ab Beurkundung der Gründungsdokumentation grundsätzlich kein persönliches Haftungsrisiko der Gründer besteht.
Vermeidung einer persönlichen Haftung in der „Vorgründungsphase“
Die vorgenannten Rechtsgrundsätze haben in der Praxis u. a. zur Folge, dass Gründer für etwaige Verbindlichkeiten, welche vor Beurkundung der Gründungsdokumentation eingegangen werden, unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen haften. Dies lässt sich angesichts der BGH-Entscheidung vom 15. April 2021 rechtssicher vermeiden, indem man den jeweiligen Vertrag unter die aufschiebende Bedingung der späteren Handelsregistereintragung stellt. Auch sollten die Verträge auch Beurkundung bereits namens der GmbH „i. Gr.“ abgeschlossen werden.
Das Vertragsverhältnis kommt auf diese Art und Weise erst mit der späteren GmbH zugrunde, nachdem diese wirksam gegründet und das individuelle Rechtsgeschäft zumindest konkludent durch den Geschäftsführer genehmigt wurde. Auf diese Weise lassen sich auch bereits in der frühestens Gründungsphase die erforderlichen Rechtsgeschäfte für die noch in Gründung befindliche GmbH ohne ein persönliches Haftungsrisiko abschließen.
Praxishinweis
Mit seinem Urteil vom 15. April 2021 bestätigt der BGH die entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zu den einzelnen Phasen einer GmbH-Gründung und stellt gleichzeitig klar, auf welche Weise auch in der „Vorgründungsphase“ bereits Rechtsgeschäfte für die zukünftige GmbH ohne persönliches Haftungsrisiko abgeschlossen werden können.