Vergabe 1442
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber
Eine Handwerkskammer ist zwar eine öffentliche Körperschaft, aber kein öffentlicher Auftraggeber (OLG Schleswig, 24.11.2023, 54 Verg 6/23).
Keine qualifizierte staatliche Einflussnahmemöglichkeit
Handwerkskammern müssen das Vergaberecht nicht anwenden. Die Handwerkskammern sind keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 lit. b GWB, da sie lediglich einer Rechts- und keiner Fachaufsicht unterliegen. Die Vorschrift begründet die Auftragnehmereigenschaft für juristische Personen, wenn der Staat die Leitung dieser juristischen Personen so beaufsichtigt, dass er die Beschaffung beeinflussen kann. Die bloße Rechtsaufsicht, Rechtmäßigkeits- und Rechnungshofkontrolle vermitteln keine ausreichenden staatlichen Einflussnahmemöglichkeiten.
Zeitpunkt der Ausschreibung maßgeblich für Subventionsprüfung
Die Handwerkskammer war im vorliegenden Fall auch kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB. Nach dieser Vorschrift sind Bauherren, die Bauprojekte überwiegend mit staatlichen Subventionen finanzieren, als öffentliche
Auftraggeber anzusehen. Im konkreten Fall schrieb die Handwerkskammer Planungsleistungen im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme aus. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausschreibung stand noch nicht fest, dass sich das
Gesamtprojekt zu über 50 % durch Subventionen finanziert. Eine Förderzusage stand noch aus. Dass die Handwerkskammer die Baumaßnahme gar nicht hätte realisieren können, wenn die Fördermittel geringer ausgefallen wären, ist unbeachtlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf auch kein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein.