27.08.2016Fachbeitrag

Vergabe 747

Hinweispflicht bei großzügiger Auslegung der Vergabeunterlagen

Interpretiert die Vergabestelle auf Nachfrage eines Bieters die Anforderungen in den Vergabeunterlagen großzügig, muss sie dies allen Bietern mitteilen (OLG Frankfurt, 12.07.2016, 11 Verg 9/16).

Minderheitsbeteiligung des Auftragnehmers

Der Auftraggeber schrieb den Neubau eines Polizeipräsidiums aus und ließ zu, den Auftrag durch eine Projektgesellschaft auszuführen. Der Auftraggeber teilte einem Bieter mit, er dürfe sich an der Projektgesellschaft nur mit 5 % beteiligen. Der Bieter gab ein entsprechendes Angebot ab, das den Zuschlag erhalten sollte. Die Vergabekammer untersagte dem Auftraggeber, den Zuschlag zu erteilen.

Halten der Gesellschaft erfordert beherrschende Stellung

Hiergegen wendete sich der Auftraggeber. Das OLG entschied, dass das Verfahren zurückzuversetzen sei. Mangels klarer juristischer Definition des Begriffs könne nicht bestimmt werden, ab welchem Beteiligungsgrad von einem „Halten“ auszugehen sei. Zweifel gingen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

Verstoß gegen Vergaberechtsgrundsätze

Der Auftraggeber habe gegen die vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen. Er hätte allen Bietern das großzügige Verständnis der Projektstruktur mitteilen müssen. Daher müsse der Auftraggeber allen Bietern die Gelegenheit geben, ihre Angebote zu überarbeiten.

Neues Vergaberecht

Auch nach neuem Recht ist der Auftraggeber nach § 97 Abs. 1, 2 GWB verpflichtet, die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung zu beachten.

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