Vergabe 1038
HOAI: Mindest- und Höchstsätze gelten auch nicht in Altverträgen
Gerichte dürfen die europarechtswidrigen Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr anwenden (OLG Düsseldorf, 17.09.2019, 23 U 155/18).
Aufstockungsklage ohne Erfolg
Die Aufstockungsklage eines Architekten hatte keinen Erfolg. Das OLG Düsseldorf sieht eine Pflicht der Gerichte, die Regelung des § 7 Abs. 1 HOAI zu Mindest- und Höchstsätzen nicht mehr anzuwenden. Dies gilt auch für Bestandsverträge.
EuGH-Urteil bindet auch Gerichte
Gerichte sind als Teil des Staates ebenfalls nach Art. 260 Abs. 1 AEUV verpflichtet, den Verstoß der Mindest- und Höchstsätze der HOA gegen das Europarecht zu beenden. Daher sind die Gerichte auch an das Urteil des EuGH gebunden.
Keine Mindestsatzfiktion
Auch die Fiktion des § 7 Abs. 5 HOAI, wonach ohne wirksame Vergütungsvereinbarung die Mindestsätze der HOAI gelten, ist nach dem OLG Düsseldorf gegenstandslos. Denn diese verweist auf die europarechtswidrigen Mindestsätze nach § 7 Abs. 1 HOAI.
BGH muss entscheiden
In seinem Urteil nimmt das OLG Düsseldorf nicht nur auf das Urteil des EuGH Bezug. Es weicht auch ausdrücklich vom Urteil des OLG Hamm und den Beschluss des KG Berlin ab. Anders als diese sieht es die Gerichte an die Entscheidung des EuGH gebunden.