01.08.2019Fachbeitrag

Vergabe 1004

HOAI: OLG Celle weist „Aufstockungsklage“ ab

Das OLG Celle hat in einer der ersten Entscheidungen nach dem Grundsatzurteil des EuGH die Klage eines Architekten auf Zahlung des Mindestsatzes abgewiesen (17.07.2019, 14 U 188/18).

In seinem Grundsatzurteil vom 04.07.2019 (C 377/17) hat der EuGH die Mindest- und Höchstätze der HOAI gekippt. Diese sind unwirksam, da sie gegen die EU-Richtlinie zur Dienstleistungsfreiheit verstoßen.

Gerichte dürfen HOAI-Mindestsätze nicht anwenden

Das OLG Celle wies nun die Aufstockungsklage eines Architekten ab. Architekten haben auch in bestehenden Verträgen keinen Anspruch auf die Mindestsätze der HOAI, wenn sie zuvor ein niedrigeres Honorar vereinbart haben. Die nationalen Gerichte sind an die Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH gebunden.

Öffentliche Auftraggeber müssen Haushaltsrecht anwenden

Auch öffentliche Auftraggeber dürfen Forderungen von Architekten, ihr Honorar auf den Mindestsatz aufzustocken, nicht mehr nachkommen. Hierzu zwingen sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Haushaltsrechts. Auftraggeber, die in erster Instanz in einer Aufstockungsklage unterlegen sind, sollten dringend prüfen, ob sie noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen können.

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