Vergabe 966
Hohe Anforderungen an Rügepflicht
Das OLG Schleswig-Holstein hat die Anforderungen an die Rügepflicht konkretisiert (OLG Schleswig-Holstein, 22.01.2019, 54 Verg 3/18)
Erkennbarkeit von Vergaberechtsverstößen
- Die Rügeobliegenheit entfällt erst bei rechtlich komplexen und gerichtlich nicht geklärten Fragen.
- Bieter müssen erkennen und rügen, dass die Vergabeunterlagen keine Mindestanforderungen für Nebenangebote enthalten.
erfasster Bieterkreis
- Die Rügeobliegenheit besteht auch dann, wenn der gerügte Mangel einen Bieter nicht selbst betrifft.
Bietergemeinschaft
- Bietergemeinschaften müssen sich die Rügen eines zuvor selbstständigen Mitglieds zu eigen machen.
- Macht sich die nachträglich gebildete Bietergemeinschaft die zuvor erklärte Rüge ihres Mitglieds nicht zu eigen, hat dies keine Auswirkungen auf die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags.
Keine Prüfung von Amts wegen
- Nachprüfungsinstanzen dürfen Vergaberechts-verstöße ohne Rüge nicht von Amts wegen aufgreifen.
Präklusion erfasst Folgefehler
- Bieter können Folgefehler, die auf einem von der Präklusion erfassten Vergabefehler beruhen, nicht mehr im Nachprüfungsverfahren geltend machen.