Vergabe 1340
Identischer Geschäftsführer zweier Bieter: Ausschlussgrund?
Wenn zwei Bieter denselben Geschäftsführer haben, genügt dies nicht, um deren Angebote auszuschließen (OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – Verg 28/21).
Sachverhalt
Im Nachprüfungsantrag wandte sich die Antragstellerin gegen den Ausschluss ihres Angebots. Grund für den Ausschluss war, dass die Antragstellerin und ein weiterer Bieter über denselben Geschäftsführer verfügten. Dadurch liege der Verdacht einer unerlaubten Abstimmung nahe.
Personelle Verflechtung müsste Angebote beeinflussen
Der Vergabesenat sieht darin keinen zwingenden Ausschlussgrund. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin und ein weiterer Bieter über denselben Geschäftsführer verfügen, begründe für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine unerlaubte Abstimmung.
Weitere Tatsachen neben Identität der Geschäftsführer erforderlich
Vielmehr müssten weitere Tatsachen dafür vorliegen, dass die personelle Verflechtung beider Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Angebote beeinflusste. Vorliegend konnte aus den Angeboten beider Bieter nicht auf eine entsprechende Abstimmung geschlossen werden. Zudem waren die Antragstellerin und der andere Bieter personell, örtlich und infrastrukturell voneinander getrennt.