ÖPNV 126
Infrastrukturentgelte – BNetzA hat Vorfahrt vor Gerichten
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) als nationale Regulierungsstelle muss über die Rechtmäßigkeit der Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur entscheiden, bevor sich ein Gericht damit befasst (EuGH, 27.10.2022, C-
721/20).
Loyale Zusammenarbeit
Die nationalen Gerichte sind laut EuGH insoweit zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet: Sie müssen bei ihrer Würdigung die Entscheidungen der zuständigen Regulierungsstelle – in Deutschland der BNetzA – berücksichtigen und sich bei der Begründung ihrer eigenen Entscheidungen mit dem gesamten Inhalt der ihnen vorgelegten Akten auseinandersetzen.
Nebeneinander von europäischem und nationalem Wettbewerbsrecht
Der EuGH stellt auch klar, dass die Gerichte bei der Entschei-
dung über eine Klage auf Rückzahlung gleichzeitig das europarechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) und das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht anwenden dürfen.
Rückzahlungsanspruch bei überhöhtem Entgelt
Im Ausgangsverfahren verklagte das Eisenbahnverkehrsunternehmen ODEG die DB Station & Service AG, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, auf Rückzahlung von für die Zeit zwischen November 2006 und Dezember 2010 gezahlten Netznutzungsentgelten, soweit sie auf Erhöhungen durch das Preissystem 2005 (SPS 05) zurückzuführen waren, welches die BNetzA mit Wirkung ab 1.5.2010 für ungültig erklärt hat.