Vergabe 1362
Inhouse-Vergaben unter Schwestergesellschaften
Schwestergesellschaften dürfen sich zwar inhouse gegenseitig ohne Vergabeverfahren beauftragen, allerdings setzt dies – unter anderem – voraus, dass die kontrollierenden Auftraggeber identisch sind (OLG Sachsen-Anhalt, 03.06.2022, 7 Verg 1/22).
Keine Kombination der Inhouse-Ausnahmetatbestände
Eine Kombination der Ausnahmetatbestände von § 108 Abs. 3 GWB, also der Inhouse-Vergabe unter Schwestern eines allein kontrollierenden Auftraggebers auf der einen und einer gemeinsam Kontrolle nach § 108 Abs. 4 GWB auf der anderen Seite, ist nicht zulässig.
Identität des kontrollierenden Auftraggebers maßgeblich
Der kontrollierende Auftraggeber muss identisch sein. Kontrolliert der öffentliche Auftraggeber den einen Vertragspartner allein und den anderen Vetragspartner nur gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern, liegt diese Identität nicht vor, so das OLG Sachsen-Anhalt.