Vergabe 908
Interimslösung vorrangig vor vorzeitiger Gestattung des Zuschlags
Ein Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist unbegründet, wenn alternativ eine Interimslösung möglich ist und daher kein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers vorliegt (OLG Frankfurt a. M., 12.10.2017, 11 Verg 13/17).
Kein besonderes Beschleunigungsinteresse
Ein besonderes Beschleunigungsinteresse sei bei Aufträgen im Bereich der Daseinsvorsorge – hier Schulneubau – nicht ohne Weiteres zu bejahen. Vielmehr müsse die Fertigstellung des Bauvorhabens durch den aufgeschobenen Zuschlag ernsthaft gefährdet sein. Dies sei nicht der Fall, wenn eine Interimslösung möglich sei.
Hohe Kosten rechtfertigen vorzeitigen Zuschlag nicht
Auch die Kosten einer solchen Interimslösung können, so das OLG Frankfurt, kein überwiegendes Interesse an einer sofortigen Zuschlagserteilung begründen. Die Mehrkosten seien nur dann relevant wenn sie erheblich seien und ohne den vorzeitigen Zuschlag die Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers gefährdet wären.