Vergabe 1003
Interkommunale Kooperation: EuGH entscheidet
Das OLG Koblenz legt dem EuGH die Frage vor, wie öffentliche Auftraggeber zusammenarbeiten müssen, um die Voraussetzungen an eine vergaberechtsfreie interkommunale Kooperation zu erfüllen (14.05.2019, Verg 1/19).
Outsourcing einer gesetzlichen Aufgabe gegen Entgelt
Ein Zweckverband schloss mit einem anderen öffentlichen Auftraggeber eine Vereinbarung über die entgeltliche Entsorgung von Abfall. Der Zweckverband übernahm „auf dem Papier“ auch eine Leistung für den öffentlichen Auftraggeber, die er aber tatsächlich nie erbringen würde.
Interkommunale Kooperation ohne Ausschreibung
Öffentliche Auftraggeber können gemäß § 108 Abs. 6 GWB vergaberechtsfrei Verträge über eine Zusammenarbeit für ihre öffentlichen Dienstleistungen schließen. Der EuGH soll nun klären, ob dafür ausreicht, dass sie eine Aufgabe erfüllen, die nur einem von ihnen (Zweckverband) obliegt und die Zusammenarbeit allein eine Leistung des anderen gegen Entgelt ist.
Zusammenarbeit nur für die Aufgabe eines der beiden Auftraggeber?
Der EuGH entschied bereits, dass sie eine gemeinsame Gemeinwohlaufgabe erfüllen müssen (13.06.2013, „Piepen-brock“). Die Gegenleistung darf auch nur die Kostenerstattung für die Leistung des anderen sein (EuGH, 09.06.2009, „Stadtreinigung Hamburg“). Die EU-Kommission verlangt in der Richtlinie 2014/24/EU aber nur die gemeinsame Erbringung von Dienstleistungen der öffentlichen Auftraggeber. Ob sie für jeden eine Dienstleistung erbringen müssen und ob eine Leistung gegen Entgelt ausreicht, ist unklar.