08.02.2017Fachbeitrag

Vergabe 797

Kalkulationsvorgaben müssen klar sein!

Der Auftraggeber darf zwar Vorgaben zur Preiskalkulation machen, diese müssen dann aber eindeutig sein (OLG Naumburg, 14.10.2016, 7 Verg 3/16).

Kalkulationsvorgaben als Ausdruck der Bestimmungsfreiheit zulässig

Der Auftraggeber darf im Rahmen seiner Bestimmungsfreiheit vorgeben, dass Rabatte in den Rechnungspreis einbezogen werden sollen und können. Es darf dann jedoch nicht offen bleiben, welche Rabatte aus den Umsätzen weitergegeben werden dürfen und in welchem Umfang.

Vorgaben dürfen nicht interpretationsbedürftig sein

Sind die Vorgaben des Auftraggebers nicht eindeutig, sondern lassen unterschiedliche Interpretationen zu, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 97 Abs. 1 GWB a. F. vor. Es besteht dann die Gefahr nicht vergleichbarer Angebote.

Neues Recht

Das hier behandelte Transparenzgebot ist aktuell in § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB geregelt. Die im Beschluss getroffene Aussage, dass der Auftraggeber Kalkulationsvorgaben eindeutig darzustellen hat, gilt auch im neuen Vergaberecht uneingeschränkt.

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