Vergabe 600
Kammergericht: Ausschreibung muss neue HOAI berücksichtigen
Eine Ausschreibung über Architekten- und Ingenieurleistungen muss neu gefasst werden, wenn der Vertragsinhalt durch die Änderung der gesetzlichen Honorarordnung unklar wird (Kammergericht, 01.09.2014 - Az. Verg 18/13).
Ein öffentlicher Auftraggeber hatte Architekten- und Ingenieurleistungen auf Grundlage der HOAI 2009 ausgeschrieben. Die HOAI 2013 galt bei Ausschreibungsbeginn noch nicht, trat aber während des Vergabeverfahrens in Kraft.
Keine klare Zuordnung der Angebotspreise zu Leistungsteilen: Aufhebung!
Auf den Nachprüfungsantrag eines unterlegenen Bieters hin untersagt das Kammergericht einen Zuschlag. Indem sich der von der HOAI-Vergütung abgegoltene Leistungsinhalt geändert hat, wurde in der Ausschreibung unklar, welches Entgelt zu welchen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten gehört. Deshalb ist neu auszuschreiben, so das Gericht.
Praxistipp
Ausschreibungen müssen so gestaltet sein, dass die Angebote mit zwingendem Preisrecht vereinbar und vergleichbar sind. Ändert sich das Preisrecht während des Vergabeverfahrens, sollte die Vergabestelle prüfen, ob die Vergabeunterlagen anzupassen sind.
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