06.10.2015Fachbeitrag

Vergabe 656

Kammergericht: Kein vorschneller Ausschluss bei unrichtiger Erklärung zur Frauenförderung!

Eintragungsfehler des Bieters im Formular zur Frauenförderung? Öffentlicher Auftraggeber muss eindeutig mitteilen, welche Nachbesserungen er erwartet! (Kammergericht, Beschluss vom 07.08.2015 - Verg 1/15). Nach Berliner Landesrecht muss ein öffentlicher Auftraggeber Bieter auffordern, formularmäßig betriebliche Maßnahmen zur Frauenförderung anzubieten.

Ein Bieter macht im Formular zur Frauenförderung unzureichende Angaben. Der Auftraggeber fordert die Erklärung zur Frauenförderung nach. Der Bieter weist darauf hin, dass die Erklärung bereits abgegeben war und übersendet eine Kopie des falsch ausgefüllten Formulars. Der Auftraggeber schließt das Angebot aus.

Unpräzise Angebotsaufklärung kommt fehlender Aufklärung gleich!

Der Bieter wehrt sich mit Erfolg! Der Auftraggeber hätte laut Kammergericht unmissverständlich aufzeigen müssen, welche Zweifel an den Angaben bestehen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Die pauschale „Nachforderung“ durfte der Bieter hingegen so verstehen, dass das bereits ausgefüllte Formular dem Auftraggeber gar nicht vorlag, so das Kammergericht.

Praxistipp: Präzise Kommunikation = transparente Kommunikation!

Die Beteiligten an einem Vergabeverfahren sollten stets größte Sorgfalt darauf verwenden, Fehler und Missverständnisse in ihren Dokumenten zu vermeiden. Präzise Kommunikation ist transparente Kommunikation – und Transparenz vermeidet Streit.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.