26.11.2020Fachbeitrag

Vergabe 1133

Kammergericht widerspricht BGH

Umstände und Unterlagen, wegen derer sich ein Beteiligter erfolgreich auf seinen Geheimschutz beruft, bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (KG Berlin, 08.01.2020, Verg 7/19). 

Recht auf Akteneinsicht hat Grenzen 

Begehrt ein Beteiligter Akteneinsicht, muss die Vergabekammer dessen Informationsinteresse und gegenläufige Interessen anderer Beteiligter miteinander abwägen. Zu letzteren zählen insbesondere der Geheimschutz oder die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Überwiegen die gegenläufigen Interessen, ist die Akteneinsicht zu versagen.

Keine Berücksichtigung bei der Entscheidung 

Die Umstände und Unterlagen, die infolgedessen nicht offenbart werden dürfen, müssen dann aber bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Dies gebiete das Grundrecht auf rechtliches Gehör, entschied das KG Berlin. Nachteile, die damit für den sich erfolgreich auf Geheimschutz berufenden Beteiligten einhergehen, hat dieser hinzunehmen.  Mit der Entscheidung weicht das KG Berlin von BGH Beschluss X ZB 10/16 ab. Dies ist zulässig, da Richter sachliche Unabhängigkeit genießen und somit grundsätzlich nicht an die Rechtsauffassung eines übergeordneten Gerichts gebunden sind.

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