28.03.2023Fachbeitrag

Vergabe 1367

Kammergericht zu Eignung und Direktvergaben

Die Eignung des Bieters ist nur nach den in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien zu beurteilen. Direktvergaben wegen Dringlichkeit sind unzulässig, wenn die Eile auf einem gescheiterten rechtswidrigem Vergabeverfahren beruht. (KG Berlin, 10.05.2022, Verg 2/22).

Empfängerhorizont potentieller Bieter entscheidend

Der Auftraggeber darf nur solche Eignungskriterien und Nachweise fordern, die sich aus der Auftragsbekanntmachung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entnehmen lassen. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der an dem ausgeschriebenen Auftrag potentiell interessierten Unternehmen. Von den Unternehmen wird insoweit nicht erwartet, dass diese für die Vergabestelle vermeintlich festehende vergaberechtliche Begrifflichkeiten auch so verstehen.

Rechtswidriges Vergabeverfahren begründet keine Dringlichkeit

Vom Auftraggeber selbst verschuldete Umstände rechtfertigen keine direkte Interimsvergabe. Aufträge dürfen nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erteilt werden, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen bestehen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte. Durch ein rechtswidriges Vergabeverfahren hat der Auftraggeber die äußerste Dringlichkeit allerdings selbst zu verschulden.

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