Vergabe 742
Kapazitätsengpass erlaubt Bietergemeinschaft
Unternehmen, die grundsätzlich auch jeweils allein einen Auftrag übernehmen könnten, dürfen trotzdem eine Bietergemeinschaft bilden, wenn dies aus kaufmännischen Gesichtspunkten sinnvoll und erforderlich ist (OLG Düsseldorf, 08.06.2016, VII-Verg 3/16).
Betriebswirtschaftliche und kaufmännische Betrachtung zulässig
Schließen sich Unternehmen in einer Bietergemeinschaft zusammen, obwohl sie auf demselben Markt tätig sind und zueinander im Wettbewerb stehen, ist dies ausnahmsweise zulässig, wenn:
3 neue Fallgruppen
- sie aufgrund ihrer betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse (z.B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) sonst kein Angebot abgeben könnten (Fallgruppe 1), oder
- die Unternehmen für sich genommen zwar leistungsfähig sind (insbesondere über die erforderlichen Kapazitäten verfügen), die Kapazitäten aber anderweitig gebunden und aktuell aber nicht einsetzbar sind (Fallgruppe 2), oder
- die beteiligten Unternehmen für sich genommen zwar leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung nur gemeinsam ein erfolgversprechendes Angebot abgeben können (Fallgruppe 3).
Keine Änderung nach neuem Recht
Die Anforderungen an Bietergemeinschaften gelten unverändert auch nach neuem Vergaberecht. § 43 VgV trifft zudem Regelungen zur Rechtsform bei Bietergemeinschaften.
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