Vergabe 1186 und ÖPNV 118
Kartellrecht im Eisenbahnverkehr anwendbar
Das kartellrechtliche Missbrauchsverbot ist auf Netzentgelte anwendbar (BGH, 08.12.2020, KZR 60/16):
Streitgegenstand
Streitgegenständlich waren die Entgelte, die ein Verkehrsunternehmen an die Deutsche Bahn für die Stornierung von Trassenbestellungen entrichtete. Die Deutsche Bahn hatte diese einseitig um 150 % erhöht.
Überprüfung am Maßstab der Billigkeitskontrolle unzulässig
Der BGH entschied wie zuvor der EuGH, dass die Stornierungsentgelte nicht am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 BGB zu überprüfen sind. Denn die zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle verstößt gegen das Unionsrecht.
Anwendbarkeit des Kartellrechts
Vielmehr unterliegen die Entgelte dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot aus Art. 102 AEUV.
Indiz für Missbrauch
Die sprunghafte Preiserhöhung von einigem Gewicht kann ein Indiz dafür sein, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Handlungsspielräume missbräuchlich ausnutzt. Der bloße Verweis auf eine bessere Anreizwirkung reicht nicht aus, um die erhöhten Entgelte zu rechtfertigen.