Vergabe 982
Kein Auskunftsanspruch für Vergabedatenbanken
Öffentliche Auftraggeber müssen Internetportalen mit Vergabedatenbanken nicht kostenfrei Auskunft zu erteilten Aufträgen geben (BVerwG, 21.03.2019, 7 C 26.17).
Internetportale fordern Daten von Auftraggebern
Vor dem Bundesverwaltungsgericht klagte ein Unternehmen, das Internetportale für „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“ betreibt. Die Internetportale bieten Datenbanken mit Informationen zu öffentlichen Ausschreibungen an. Das Unternehmen verlangte vom Land Baden-Württemberg Auskunft zu abgeschlossenen Vergabeverfahren, und zwar Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum des Zuschlags. Es stützte sich auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag.
Vergabedatenbanken sind keine „Presse“
Zu Unrecht. Das Unternehmen nimmt mit seinen Internetportalen keine öffentlichen Aufgaben der Presse wahr. Redaktionelle Beiträge sind nur „schmückendes Beiwerk“ für die kommerzielle Vermarktung der Vergabedatenbank.
Auskunft nach IFG mit Gebühren
Dieses Grundsatzurteil ist eine große Hilfe für öffentliche Auftraggeber. Denn Auskünfte nach dem Pressegesetz sind gebührenfrei. Sollte das Unternehmen nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder anfragen, können die öffentlichen Auftraggeber regelmäßig Gebühren erheben.