Vergabe 1149
Kein Ausschluss bei irreführenden Bieterhinweisen
Gibt der Auftraggeber irreführende Hinweise zu den Vergabeunterlagen, darf er Bieter später nicht ausschließen, wenn sie auf Grundlage seiner Hinweise ein fehlerhaftes Angebot abgegeben haben (OLG Frankfurt, 24.11.2020, 11 Verg 12/20).
Bieterhinweise müssen eindeutig und präzise sein
Auftraggeber müssen auf eine eindeutige Kommunikation mit den Bietern achten. Sie sind zwar nicht verpflichtet, Fehlvorstellungen der Bieter über die Angebotsunterlagen zu beseitigen. Wenn sie Hinweise zu den Vergabeunterlagen geben, müssen sie diese aber unmissverständlich formulieren und allen Bietern zur Verfügung stellen.
Erkennbare Irrtümer sind aufzuklären
Im konkreten Fall stellte der Bieter eine Frage zur Lohnkalkulation. Der Bieter ging erkennbar davon aus, dass er seiner Kalkulation einen Rahmentarifvertrag zugrunde legen muss. In seiner Antwort, die er nur dem fragenden Bieter übermittelte, verwendete der Auftraggeber dennoch ausschließlich den Begriff „Tariflohn“ statt „Lohn“. Dadurch, so das OLG, habe der Auftraggeber wider besseren Wissens impliziert, dass der Tarifvertrag tatsächlich anzuwenden sei. Der Bieter gab daraufhin auf Grundlage des Rahmentarifvertrags ein zu teures Angebot ab und hatte keine Chance auf den Zuschlag.