27.05.2021Fachbeitrag

Vergabe 1175

Kein Ausschlussgrund: 0-Euro-Angabe bei reiner Umsatzabfrage

Wenn der Auftraggeber den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre abfragt, legt er damit nicht automatisch eine Mindestanforderung an die Geschäftstätigkeit fest (OLG Dresden, 05.02.2021, Verg 5/20).

Fehlender Zusammenhang zwischen Umsatzangabe und Geschäftstätigkeit

Das OLG Dresden bestätigt, dass die Abfrage des Umsatzes eines Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren nicht die Forderung einer mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit umfasst. Eine dreijährige Geschäftstätigkeit ist dadurch noch kein Eignungsnachweis. Zulässig ist daher auch die Angabe von 0 Euro pro Jahr.

Sonstige Eignungsnachweise und durchgehende Geschäftstätigkeit

Auch wenn der Auftraggeber darüber hinaus fordert, dass der Bieter erklärt, dass er in den letzten fünf Kalenderjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt hat, und sich verpflichtet, gegebenenfalls drei Referenznachweise vorzulegen, hängen diese Anforderungen nicht zusammen.

Klare Vorgabe und sachliche Begründung notwendig

Der Bieter erklärt mit alldem gerade nicht, dass er seine Geschäftstätigkeit in jedem der letzten fünf Kalenderjahre entfaltete. Eine gewisse Geschäftstätigkeit ist selbstredend erforderlich, um vergleichbare Leistungen auszuführen und drei Referenznachweise vorlegen zu können. Um aber einen Mindestumsatz mit vergleichbaren Leistungen in jedem Jahr als Eignungskriterium aufzustellen, muss der Auftraggeber das deutlich formulieren und sachlich begründen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.