12.01.2016Fachbeitrag

Energie 070

Kein einstweiliger Rechtsschutz nach Vergabe von Konzessionen

Nach Abschluss eines Konzessionsvertrags kann einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr mit dem Ziel begehrt werden, den Abschluss des Vertrages zu verhindern (OLG Celle vom 24.09.2015 13 W 52/15 (Kart)).

Kein Rechtsschutzbedürfnis vor Gemeinderatsbeschluss

Nach Ansicht des OLG kann die geplante Beschlussfassung eines Gemeinderats grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden, weshalb einem Antrag auf Untersagung des Vollzugs eines Ratsbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis fehle, bis ein Gemeinderatsbeschluss ergeht. Eine Ankündigung, dem Rat den Abschluss mit einem bestimmten Bieter zu empfehlen, begründe ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.

Rechtsschutzbedürfnis entfällt mit Vertragsschluss

Mit Abschluss des Konzessionsvertrages werde ein auf Untersagung des Vollzugs des Beschlusses gerichteter Antrag unzulässig, weil das damit verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden könne. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt in diesem Fall nachträglich.

Unwirksamkeit eines Konzessionsvertrags im Hauptsacheverfahren festzustellen

Die Übertragung des Netzes und die Aufnahme des Netzbetriebs stellten keine zeitliche Zäsur da, ab der die Unwirksamkeit eines Konzessionsvertrags nicht mehr festgestellt werden könne. Die mögliche Unwirksamkeit eines abgeschlossenen Konzessionsvertrags sei daher im Hauptsacheverfahren festzustellen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.