Vergabe 599
Kein Generalverdacht gegen Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften müssen nicht mit jedem Angebot darlegen, dass kein Verstoß gegen § 1 GWB vorliegt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.12.2014, VII-Verg 22/14).
Bietergemeinschaften: nicht per se Kartellrechtswidrig
§ 1 GWB enthält keine pauschale Vermutung, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich kartellrechtswidrig sind. Eine Bietergemeinschaft muss sich daher nur bei hinreichenden Anhaltspunkten zu den Gründen der Abgabe eines gemeinsamen Angebots äußern.
Angabe von Gründen unnötig
Bietergemeinschaften sind unzulässig, wenn einzelne Wettbewerber aus derselben Branche in der Lage sind, allein die Leistung zu erbringen. In diesen Fällen darf die Vergabestelle Angaben zu den Gründen für ein gemeinsames Angebot verlangen.
Der Senat hebt durch den Beschluss hervor, dass die Bietergemeinschaft gerade keine Ausnahme ist und grundsätzlich mit Einzelbietern gleichgestellt werden muss.
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