30.07.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juli 2021

Keine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bei anteiliger Kurzarbeit?

Arbeitsgericht Osnabrück vom 8.6.2021 - 3 Ca 108/21

Nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kürzlich entschieden hat, dass Arbeitnehmer in Zeiten von Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche erwerben (LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2021 - 6 Sa 824/20, siehe Newsletter März 2021), hatte das Arbeitsgericht Osnabrück am 8.6.2021 in mehreren gleichgelagerten Fällen darüber zu entscheiden, inwiefern die Durchführung von anteiliger Kurzarbeit Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer hat.

Im Gegensatz zum LAG Düsseldorf lehnte das Arbeitsgericht Osnabrück eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs der Kläger für Zeiten von Kurzarbeit ab. Der Sachverhalt, den das Arbeitsgericht zu entscheiden hatte, war jedoch anders gelagert als der des LAG Düsseldorf.

Sachverhalt

Hatte der Arbeitgeber im Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Kurzarbeit Null angeordnet, schloss der Arbeitgeber in den Fällen des Arbeitsgerichts Osnabrück mit dem Betriebsrat mehrere Betriebsvereinbarungen, die stets kurzfristig für die kommenden Wochen Kurzarbeit vorsahen, die durch Anordnung arbeitsfreier Tage bei variierendem Anteil der Arbeitsverpflichtung der betroffenen Arbeitnehmern durchgeführt wurde. Dem Arbeitgeber war es nach den Betriebsvereinbarungen gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer Ankündigungsfrist von zwei Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.

Der Arbeitgeber kürzte die Urlaubsansprüche der Kläger anteilig für die Zeiten der Kurzarbeit im Verhältnis von Arbeitstagen und Tagen mit Kurzarbeit nach folgender Formel:

Anzahl Arbeitstage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht

260 Werktage

Die Kläger wehrten sich gegen diese Kürzung und argumentierten, dass keine Vergleichbarkeit mit einer Teilzeitbeschäftigung bestünde, so dass auch eine entsprechende Kürzung der Urlaubsansprüche nicht angezeigt sei. Die Kurzarbeiter hätten nämlich nicht ähnlich einem Teilzeitbeschäftigten eine vorhersehbare und freigestaltbare Freizeit durch Kurzarbeit gewonnen, die sie nutzen könnten, um sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen.

Der Arbeitgeber stützte sich zur Berechtigung der anteiligen Urlaubskürzung während der Kurzarbeit auf Entscheidungen des EuGH und des BAG über entsprechende Urlaubskürzungen gegenüber Teilzeitbeschäftigten und bei Gewährung eines Sabbaticals für Arbeitnehmer, sowie auf die vorgenannte Entscheidung des LAG Düsseldorf bei Kurzarbeit „Null“.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht folgte den Argumenten der Kläger und lehnte die anteilige Kürzung der Urlaubsansprüche ab. Die Kammer verwies auf die fehlende Vergleichbarkeit zur kurzfristigen Anordnung einzelner arbeitsfreier Tage gegenüber der Anordnung von Kurzarbeit Null für einen Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten. Hierdurch, so das Arbeitsgericht, könne nicht von einer (anteiligen) Realisierung des Urlaubsanspruchs die Rede sein. Auch bestehe keine Vergleichbarkeit zu einer regulären Teilzeitbeschäftigung oder zu Ruhenstatbeständen wie einer Elternzeit oder einem Sabbatical, die zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs berechtigtn. Es fehle mithin für eine Kürzung an einer Rechtsgrundlage. Denn hätte der Gesetzgeber eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bei anteiliger Kurzarbeit gewollt, so hätte er hierfür eine gesetzliche Regelung schaffen müssen, was nicht geschehen sei. Vielmehr sei es widersprüchlich, einerseits die Kurzarbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen und diese andererseits für die Kürzung der Anzahl der Urlaubstage heranzuziehen.

Die Berufung wurde zugelassen.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Bedeutung der Fragestellung, inwiefern sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auswirkt, liegt in Anbetracht des Umfangs, in dem Unternehmen im Rahmen der Pandemie von dem Instrument der Kurzarbeit Gebrauch gemacht haben, auf der Hand.

Ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück Bestand haben wird, bleibt jedoch abzuwarten. Richtig ist zwar, wie das Arbeitsgericht eingangs der Entscheidungsgründe ausführt, dass der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG zunächst lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt. Soweit das Arbeitsgericht jedoch darauf abstellt, dass der Urlaubsanspruch nicht von der Erbringung einer Arbeitsleistung abhänge, verdient dies keine uneingeschränkte Zustimmung. Wie wir bereits wiederholt ausgeführt haben, macht das Bundesarbeitsgericht mittlerweile Bestehen und Umfang des Urlaubsanspruchs von der jeweiligen Arbeitspflicht abhängig sind und stellt in der Folge fest, dass Arbeitnehmer in Zeiten (vereinbarter) Freistellung von der Arbeitspflicht keine Urlaubsansprüche erwerben. [siehe Newsletter November 2019 sowie März 2021]

Vor diesem Hintergrund überzeugt die Begründung, mit der das Arbeitsgericht eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bei anteiliger Arbeitszeitverkürzung durch einzelne Kurzarbeitstage ablehnt, dass bei anteiliger Kurzarbeit keine Erholung und keine planbare Freizeitgestaltung ermöglicht werde, selbst dann nicht, wenn man die Kurzfristigkeit des Abschlusses der Betriebsvereinbarung und auch die darin vorgesehene Änderungsmöglichkeit berücksichtigt. Zum einen wurde die Kurzarbeit vorliegend zwar mit einem Vorlauf von nur wenigen Tagen, dafür indes für einen Zeitraum von mehreren Wochen eingeführt, so dass zumindest für diesen Zeitraum eine gewisse Vorhersehbarkeit bestand. Zum anderen dürfte die Erwägung der fehlenden Erholungsmöglichkeit durch die Durchführung anteiliger Kurzarbeit für die Frage nach dem Umfang des Erholungsurlaubs nicht entscheidend sein. Auch mit Kurzarbeit Null wird nicht Erholung von geleisteter Arbeit, sondern eine Befreiung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung aufgrund von konjunkturell bedingtem, vorrübergehenden Arbeitsausfall, bezweckt. Daran vermag die Vereinbarung der Möglichkeit der kurzfristigen Beendigung der Kurzarbeit nichts zu ändern. Schließlich ist der Arbeitgeber unabhängig von einer entsprechenden Vereinbarung von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Kurzarbeit umgehend zu beenden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllt sind.

Das Schicksal des Urlaubsanspruchs kann mithin nicht davon abhängen, ob eine Planungssicherheit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verwendung der Freizeit während der Kurzarbeit besteht. Entscheidend dürfte daher allein der Umfang sein, in dem der Arbeitnehmer infolge der Kurzarbeit arbeiten muss. Dies steht auch nicht im Widerspruch mit der Tatsache, dass das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Berücksichtigung findet. Der Arbeitnehmer ist an Urlaubstagen so zu stellen, als habe er entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung regulär gearbeitet. Es gibt aber keinen Grund, den Arbeitnehmer bei der Berechnung der Urlaubstage so zu stellen, als habe es keine Kurzarbeit gegeben. Im Gegenteil erscheint es widersprüchlich, bei Kurzarbeit Null Kürzungen der Urlaubstage vorzunehmen, während Kurzarbeiter bei anteiliger Kurzarbeit keine Kürzungen hinnehmen müssen. Im Extremfall hätte ein Kurzarbeiter, der lediglich an einem Arbeitstag pro Woche tätig werden muss, den vollen Urlaubsanspruch und ein Kurzarbeiter bei Kurzarbeit Null für diese Zeit keine Urlaubsansprüche erworben.

Praxishinweis

Solange eine höchstrichterliche Klärung der Auswirkung von Kurzarbeit auf die Urlaubsansprüche nicht erfolgt ist, empfiehlt es sich, die (anteilige) Kürzung zumindest des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ausdrücklich zu regeln.

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