01.03.2014Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht März 2014

Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über den Anspruch auf Entgeltumwandlung

BAG, Urteil vom 21.1.2014, 3 AZR 807/11

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter nicht von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hinweisen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Frage geklärt, ob Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie ihre Arbeitnehmer nicht darüber aufklären, dass ihnen ein rechtlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung zusteht.

Arbeitnehmern steht seit 2002 ein rechtlicher Anspruch zu, Teile ihres Gehaltes zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge zu verwenden. Die entsprechende Regelung findet sich im Gesetz zur  Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, oder kurz: im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dort heißt es gleich zu Beginn im § 1a, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden soll. Strittig war indes bisher die Frage, ob der Arbeitgeber damit auch von sich aus auf diesen verbrieften Anspruch seiner Arbeitnehmer hinweisen muss. Nein, urteilte nun der dritte Senat des BAG. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter nicht explizit auf die Möglichkeiten einer Entgeltumwandlung hinweisen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bis zum 30. Juni 2010 bei der beklagten Firma beschäftigt war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er von seinem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 14.380,38 Euro mit der Begründung, dass der Arbeitgeber es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er monatlich 215,00 Euro von seinem Gehalt in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht als Vorinstanz hatte mit Urteil vom 27. Juli 2011 die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem BAG blieb nun ebenso erfolglos. Das BAG entschied, dass weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht der Arbeitgeber verpflichtet war, den Arbeitnehmer von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Damit fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers.

Die Entscheidung ist für Arbeitgeber als positive Nachricht zu werten. Dennoch ist Vorsicht geboten. Gerichte sind zwar auch weiterhin gehalten, die Hinweispflichten und die damit verbundenen Risiken für Arbeitgeber in einem vernünftigen Rahmen zu halten. Denn nur auf diese Weise kann bei Arbeitgebern die dringend erforderliche Akzeptanz für die betriebliche Altersversorgung erzeugt bzw. erhalten werden. Andererseits hat das BAG in anderen Entscheidungen sehr deutlich gemacht, dass der Arbeitgeber durchaus schadensersatzpflichtig sein kann. Insbesondere wenn er komplexe Versorgungssysteme oder freiwillig Beratungsleistungen anbietet. Erteilt der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang eine Auskunft, so muss diese inhaltlich richtig und vollständig sein.

Fazit

Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, die Betriebsrenten-Hinweise, die sie geben, auf grundsätzliche Themen, z. B. auf die im Unternehmen zur Verfügung stehenden Durchführungswege, die dazu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen oder auf die grundsätzliche Möglichkeit zur Entgeltumwandlung, zu beschränken. Eine individuelle „Rentenbetreuung“ sollte in jedem Fall unterbleiben, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

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