29.04.2019Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A April 2019

Keine Beurkundungspflicht der Zustimmung der GmbH-Gesellschafterversammlung zum Asset-Deal

BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18

Mit einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der BGH (Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18) entschieden, dass § 179a AktG auf die Beschlussfassung bei der GmbH nicht analog anwendbar ist. Das Urteil dürfte erhebliche Auswirkungen für die Praxis, insbesondere für Asset Deals, bei denen eine GmbH die von ihr gehaltenen Immobilien veräußert, haben. Während die Praxis bislang davon ausging, dass in einem solchen Fall der zustimmende Gesellschafterbeschluss in entsprechender Anwendung des § 179a AktG der notariellen Beurkundung bedarf, dürfte dies nach dem neuen Urteil des BGH nicht mehr erforderlich sein.

Bisherige Handhabung in der Praxis

Nach § 179a Abs. 1 AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die überwiegende Meinung in der Literatur war bislang der Auffassung, dass § 179a AktG auf die GmbH entsprechend anwendbar sei. Aus diesem Grund ging die herrschende Meinung davon aus, dass nicht nur der Gesellschafterbeschluss bei der Aktiengesellschaft, sondern auch der Gesellschafterbeschluss bei der GmbH notariell zu beurkunden sei. Dementsprechend wurde bei Verträgen, mit denen eine GmbH ihr ganzes Vermögen – insbesondere Immobilien – veräußert, der zustimmende Beschluss der Gesellschafter stets notariell beurkundet.

§ 179a AktG ist nicht auf die GmbH anwendbar

Der BGH stellte nunmehr klar, dass § 179a AktG auf die Beschlussfassung bei der GmbH nicht analog anwendbar sei. Eine Analogie berücksichtige die grundlegenden Unterschiede zwischen der Verfassung einer Aktiengesellschaft, auf die § 179a AktG zugeschnitten sei, und derjenigen der GmbH nicht ausreichend. § 179a AktG stelle eine Ausnahmevorschrift zum Schutz der Aktionäre dar. Die Gesellschafter einer GmbH seien demgegenüber nicht in gleicher Weise schutzbedürftig. Sie könnten die Geschäftsführung der GmbH deutlich wirksamer bestimmen und kontrollieren, als die Aktionäre einer AG. Darüber hinaus verursache die von § 179a AktG angeordnete systemfremde Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis Rechtsunsicherheit und sei mit Haftungsrisiken verbunden. Diese im GmbH-Recht gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkung des Rechtsverkehrs zu Lasten Dritter (vorliegend eines Käufers) – der BGH stellt hier insbesondere auf Rückabwicklungs-gefahren bei Immobilienkaufverträgen ab – sei bei der GmbH nicht gerechtfertigt. Der Schutz der Gesellschafter der GmbH werde auf andere Weise gewahrt.

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