29.06.2022Fachbeitrag

Vergabe 1271

Keine Dringlichkeit bei vorherigen Fehlern im Vergabeverfahren

Sind allein aufgrund von Fehlern in einem vorangegangenen Vergabeverfahren Leistungen schnell direkt zu vergeben, so darf sich der Auftraggeber hierauf nicht berufen (KG Berlin, 10.05.2022, Verg 1/22). 

Verzögerungen durch fehlerhaftes Vergabeverfahren sind zurechenbar 

Eine Dringlichkeitsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist nur zulässig, wenn dem öffentlichen Auftraggeber die Umstände, die die Eile begründen, nicht zuzurechnen sind. Dies ist aber der Fall, wenn die Dringlichkeit die Folge eines fehlerhaft betriebenen Vergabeverfahrens ist. Der Auftraggeber hat stets mit einer Verzögerung durch Nachprüfungsverfahren zu rechnen und sie in der Planung zu berücksichtigen. 

Gilt auch für die Daseinsvorsorge 

Der klare Wortlaut der Vorschrift und die europarechtlichen Vorgaben verlangen, dass auch in der Daseinsvorsage der Grundsatz der Zurechenbarkeit gilt.

Aber Ausnahme wegen Kontinuität möglich 

Die Vergabekammer kann allenfalls bei den Folgen seiner Entscheidung die notwendige Kontinuität von Versorgungsleistungen berücksichtigen. Obwohl eigentlich wegen der Vergaberechtswidrigkeit die Unwirksamkeit des Vertrages festzustellen wäre, kann in solchen Fällen die Vergabekammer hiervon absehen und lediglich den Vergaberechtsverstoß feststellen. Der Vertrag bleibt dann wirksam.

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