Vergabe 1063
Keine Informations- und Wartepflicht bei Unterschwellenvergaben
Bei nationalen Vergaben besteht keine Informations- und Wartepflicht wie bei europaweiten Vergaben (OLG Celle, 09.01.2020, 13 W 56/19).
Keine gesetzliche Grundlage
Denn sie entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Der Auftraggeber muss die nicht berücksichtigten Bieter lediglich nachträglich über den erfolgten Zuschlag informieren. So sehen es § 19 VOL/A und § 46 UVgO gleichermaßen vor.
Keine analoge Anwendung
Die Informations- und Wartefrist des § 134 GWB ist auch nicht analog anzuwenden. Dem steht der Wille des Gesetz-gebers entgegen. Eine entsprechende Frist war nämlich zunächst im Entwurf der UVgO enthalten, konnte sich aber in der politischen Diskussion nicht durchsetzen.
Anwendung folgt nicht aus Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht habe die verfassungs-rechtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich ausdrücklich verneint (Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03), so das OLG Celle. Deswegen folge die Pflicht auch weder aus der Rechtsprechung des EuG zum Oberschwellenrecht (20.11.11, T-461/08) noch ließe sie sich aus der nationalen Verwaltungsrechtsprechung ableiten. Eine entgegenstehende Auffassung hatte zuvor das OLG Düsseldorf geäußert (13.12.17, 27 U 25/17).