25.01.2023Fachbeitrag

Vergabe 1342

Keine nachträgliche Korrektur von Unterlagen

Reicht ein Bieter die geforderten Eignungsnachweise formal vollständig, aber inhaltlich unzureichend ein, darf er ungenügende Angaben nicht nachträglich korrigieren (OLG Düsseldorf, 02.06.2021, Verg 48/20).

Keine Gleichsetzung von formal unvollständigen mit inhaltlich unzureichenden Unterlagen

Ein öffentlicher Auftraggeber darf Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, eingereichte Eignungsnachweise zu vervollständigen. Das gilt für formal unvollständige Unterlagen, bei denen Angaben und Erklärungen fehlen. Entsprechen die Unterlagen dagegen nur inhaltlich nicht den gestellten Anforderungen, kommt eine Überarbeitung nicht in Betracht, da dies einer unzulässigen Angebotsnachbesserung gleichkäme.

Richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift zur Korrektur von Unterlagen

Die gegensätzliche Norm, wonach Bewerber oder Bieter fehlerhafte Unterlagen auf Aufforderung des Auftraggebers korrigieren dürfen (§ 56 Abs. 2 S. 1 VgV), ist laut OLG Düsseldorf richtlinienkonform auszulegen. Da die zugrundeliegende Richtlinienbestimmung eine Korrektur fehlerhafter Angaben nicht vorsieht, darf nur nachgebessert werden, wenn dies den in den Unterlagen dokumentierten Erklärungsinhalt nicht nachträglich ändert, z.B. wenn offensichtliche sachliche Fehler behoben oder offenkundig gebotene Klarstellungen getätigt werden.

Keine strengen Anforderungen an eine Rüge

Der Vergabesenat stellte zudem klar, dass an die Zulässigkeit einer erhobenen Rüge ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen ist. Es genügt, wenn ein Bieter tatsächliche Anknüpfungspunkte vorträgt, aus denen sich hinreichend auf einen Vergaberechtsverstoß schließen lässt.

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