11.07.2018Fachbeitrag

Vergabe 910

Keine Pflicht, auf Fehler in Vergabeunterlagen hinzuweisen

Ein Bieter ist nur dann verpflichtet, auf Unstimmigkeiten und Lücken in den Vergabeunterlagen hinzuweisen, wenn er positiv erkennt, dass die Vergabeunterlagen ungeeignet sind, das vom Auftraggeber verfolgte Ziel zu erreichen und die Fehler evident sind (OLG Naumburg, 18.08.2017, 7 U 17/17).

Anforderungen an Prüfpflicht abhängig vom Einzelfall

Wie hoch die Anforderungen an die Prüfpflicht des Bieters sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine allgemeine Pflicht der Bieter, auf Unklarheiten und etwaige Plausibilitätsdefizite in den Vergabeunterlagen hinzuweisen, gibt es allerdings nicht. Anderenfalls würde das Gefüge der widerstreitenden Interessen zwischen den Vertragspartnern zu sehr zu Lasten der Bieter verschoben.

Beweislastumkehr zulasten des Bieters unzulässig

Der Auftraggeber darf - so der Senat - die Verantwortung für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung aber auch nicht auf den Bieter verlagern, indem er sich bestätigen lässt, dass der Bieter sich vor Angebotsabgabe mit den örtlichen Gegebenheiten durch eine Ortsbesichtung vertraut gemacht hat. Dies verstößt gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erleidet der Unternehmer einen Schaden, weil die Örtlichkeiten in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausreichend beschrieben waren, muss er beweisen, dass ihn, entgegen der abgegebenen Erklärung, kein Mitverschulden trifft.

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