Vergabe 1369
Keine Pflicht zur Beschaffung nach verlorenem Nachprüfungsverfahren
Auftraggeber sind auch, nachdem sie vor der Vergabekammer unterlegen sind, nicht verpflichtet, Leistungen zu beschaffen und zu diesem Zweck Auftragsbekanntmachungen zu veröffentlichen (BayObLG, 14.03.2023, Verg 1/23).
Die Antragstellerin begehrte im Wege der sofortigen Beschwerde die im Nachprüfungsverfahren unterlegene Antragsgegnerin zur Durchführung des Vergabeverfahrens zu verpflichten. Dem erteilte das BayObLG eine Absage.
Kein Kontrahierungszwang im Vergaberecht!
Verpflichte die Vergabekammer den Auftraggeber bei fortbestehendem Bedarf ein vergaberechtskonformes Beschaffungsverfahren einzuleiten, sei dieser trotzdem nicht zur Beschaffung verpflichtet. Das Vergaberecht regele lediglich das „Wie“, jedoch nicht das „Ob“ der Beschaffung.
Ohne Beschaffungsabsicht keine neue Ausschreibung
Die Entscheidung über den Bedarf obliegt damit weiterhin den Auftraggebern. Sie können nicht dazu gezwungen werden, ihre Beschaffungsabsicht aufrecht zu erhalten.