Vergabe 1436
Keine untypischen Risiken für Bieter
Bietern dürfen zwar im Vergabeverfahren und den Verträgen Risiken auferlegt werden. Sie müssen ihre Angebote aber kaufmännisch vernünftig kalkulieren können (BayOLG, 06.12.2023 – Verg 7/23e).
Verteilung der Risiken
Eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation ist unzumutbar, wenn die Preis- und Kalkulationsrisiken den Bieter in untypischem Ausmaß treffen. Hierzu bedarf es einer umfassenden Gesamtschau der widerstreitenden Interessen des öffentlichen Auftraggebers und des Bieters.
Zusammenwirken der Vorgaben
Ausreichend ist, wenn die Vorgaben des Auftraggebers insgesamt zur Unzumutbarkeit einer vernünftigen Kalkulation führen.
Gesamtabwägung im Einzelfall
Das BayOLG hat dies hier bei einer fünfjährigen Vertragslaufzeit mit nicht marktgerechten Maximalstundensätzen für Leistungen der Tragswerksplanung angenommen und hierdurch den Wettbewerbsgrundsatz verletzt gesehen. Das Interesse an einem Risikozuschlag für die lange Vertragslaufzeit setzte sich gegen das Interesse an Preisstabilität durch.