25.02.2022Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Februar 2022

Keine Verpflichtung zur Abfindungszahlung bei Versterben des Arbeitnehmers vor Abschluss des Aufhebungsvertrags

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2021 – 2 Sa 11/21

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg entfällt die arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Zahlung der in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung, wenn der Arbeitnehmer nach Abgabe seines Vertragsangebots, aber vor dessen Annahme durch den Arbeitgeber, mithin vor dem rechtlichen Zustandekommen des Aufhebungsvertrags, verstirbt.

Sachverhalt

Die Parteien stritten über einen im Wege der Erbfolge übergegangenen Abfindungsanspruch aus einem Aufhebungsvertrag. Der langzeiterkrankte Arbeitnehmer und Ehemann der Klägerin hatte seit Ende 2019 mit der beklagten Arbeitgeberin über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindungszahlung verhandelt. Dieser enthält in seiner finalen Fassung folgende Regelung, die auf Wunsch des Klägervertreters und unter Verweis auf die bestehende Erkrankung eingefügt worden war: „Der Anspruch auf die Abfindung ist bereits mit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung entstanden und damit vererblich.“ Der Klägervertreter übersandte Mitte Januar 2020 die unterzeichneten Exemplare des Aufhebungsvertrags an die Beklagte. Am 25. Januar 2020 verstarb der Ehemann der Klägerin. Erst danach, nämlich am 31. Januar 2020, ging dem Klägervertreter das von dem Geschäftsführer der Beklagten gegenzeichnete Vertragsexemplar zu. Die Ehefrau und Erbin des Verstorbenen nahm die (frühere) Arbeitgeberin ihres Ehemannes auf Zahlung der vereinbarten Abfindung in Anspruch.

Inhalt der Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg hat die Klage entgegen der Vorinstanz abgewiesen. Zwar sei der Aufhebungsvertrag rechtswirksam zustande gekommen: Ihr Ehemann habe durch die Absendung der unterzeichneten Vertragsexemplare ein rechtswirksames Angebot abgegeben. Dieses sei gemäß § 153 BGB nicht durch seinen anschließenden Tod erloschen. Die vorgenannte Vorschrift enthalte eine Auslegungsregel, wonach das Angebot nur ausnahmsweise erlösche, wenn ein dahingehender (wirklicher oder hypothetischer) Wille des Erklärenden anzunehmen sei. Hiervon könne jedoch aufgrund der Entstehungsgeschichte des Aufhebungsvertrags nicht ausgegangen werden. Der hypothetische Wille des Ehemanns sei vielmehr darauf gerichtet gewesen, die Abfindung so schnell wie möglich seiner Ehefrau als Erbin zufließen zu lassen. Durch Unterzeichnung und Übersendung des Aufhebungsvertrags an den Klägervertreter habe die beklagte Arbeitgeberin das Vertragsangebot rechtswirksam angenommen. Die Arbeitgeberin sei jedoch von ihrer Verpflichtung zur Abfindungszahlung befreit worden, da der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags bereits verstorben war. Er habe deshalb die von ihm geschuldete Leistung, nämlich die vorzeitige Aufgabe seines Arbeitsplatzes, nicht mehr erbringen können. Infolgedessen entfalle auch die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gegenleistung.

Praxishinweis

Das LAG Baden-Württemberg betont, dass es gegenteilig entschieden hätte, wenn der verstorbene Ehemann nach dem Zustandekommen des Aufhebungsvertrags und (lediglich) vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt verstorben wäre. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Auffassung des LAG Baden-Württemberg anschließen wird. Anders als das LAG Baden-Württemberg steht das BAG nämlich bislang auf dem Standpunkt, dass die vom Arbeitnehmer geschuldete „Leistung“ bei einem Abfindungsvergleich in der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt (vgl. etwa BAG vom 10. November 2011 – 6 AZR 357/10).

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