31.08.2020Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht August 2020

Keine Verpflichtung zur Benutzung der deutschen Sprache durch den Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte über einen Antrag eines Betriebsrates zu entscheiden, in welcher dieser forderte, dass die mit ihm geführten Gespräche nur in deutscher Sprache geführt werden. Gleichzeitig verlangte er, dass sämtliche Kommunikation zwischen der Filialleitung und den Angestellten auf Deutsch erfolgen müsse. Beide Anträge des Betriebsrates hat das LAG abgewiesen. 

Ein spanischer Modekonzern hatte für eine deutsche Filiale mit ca. 64 Mitarbeitern eine Filialleiterin ernannt, welche kaum Deutsch sprach. Aus diesem Grund führte die Filialleiterin Mitarbeitergespräche, Mitarbeiterversammlungen und Gespräche mit dem Betriebsrat auf Englisch. Allerdings wurden die Gespräche, falls gewünscht, immer übersetzt. 

Kommunikation mit dem Betriebsrat

Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung im Betrieb) geltend gemacht. Ein Anspruch aus dieser Grundlage bestand jedoch schon deswegen nicht, weil es sich bei der Kommunikation mit dem Betriebsrat nicht um Angelegenheiten handelt, welche die Ordnung im Betrieb betrifft. 

Entgegen der Ansicht des Betriebsrats handelt es sich bei der Kommunikation auf Englisch auch nicht um eine Behinderung des Betriebsrats. Das Gericht hat ausgeführt, dass entscheidend sei, wie die Kommunikation beim Betriebsrat ankomme. Im entschiedenen Fall, wurden Texte vorab in die deutsche Sprache übersetzt. Persönliche Gespräche wurden durch Anwesende in die deutsche bzw. für die Filialleiterin in die englische Sprache übersetzt. Dies sei nicht zu beanstanden, da das Risiko einer falschen Übersetzung zu Lasten des Arbeitgebers gehe.

Die durch die notwendige Übersetzung etwas schwerfällige Kommunikation zwischen Betriebsrat und Filialleiterin sei ebenfalls nicht als Behinderung der Betriebsratsarbeit anzusehen. Ähnlich sei die Kommunikation, wenn die Filialleiterin keine eigene Entscheidungsmacht hätte und sich jedes Mal bei der Firmenleitung absichern müsste. Auch in einer solchen Konstellation wäre der Austausch mit dem Betriebsrat erschwert, ohne dass es sich um eine Behinderung der Betriebsratsarbeit handele. 

Kommunikation mit den Mitarbeitern

Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber es unterlässt, Mitarbeiterversammlungen in einer anderen Sprache als der deutschen durchzuführen. Vorliegend war kein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. Der Arbeitgeber hatte gerade keine allgemeinen Vorgaben für die Beschäftigten bezüglich der Verwendung einer bestimmten Sprache gemacht. Es gab auch keinen faktischen Zwang zur Benutzung der englischen Sprache. Auf den Mitarbeiterversammlungen sind Äußerungen der Filialleiterin für die Mitarbeiter bzw. Beiträge der Mitarbeiter für die Filialleiterin übersetzt worden. 

Anders sei laut Gericht z. B. eine Konstellation zu bewerten, wenn Rundschreiben an die Mitarbeiter nur in englischer Sprache versandt werden und dadurch deutlich gemacht wird, dass die Kenntnis der englischen Sprache bei den Mitarbeitern Voraussetzung sei. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. 

Auch bei einzelnen Mitarbeitergesprächen kann der Betriebsrat nicht verlangen, dass nur in deutscher Sprache kommuniziert wird. Zunächst war der Antrag zu weit formuliert, da es nach durchaus nachvollziehbaren Ansicht des Gerichts sein kann, dass auch ein Mitarbeiter der deutschen Sprache nicht mächtig ist oder es ihm ggf. auch nichts ausmacht, in englischer Sprache zu kommunizieren. Die Filialleitung und die Mitarbeiter dann dazu zu verpflichten, nur auf Deutsch im Mitarbeitergespräch zu reden, sei nicht nachvollziehbar. Auch hier sei im Bedarfsfall die Übersetzung gewährleistet worden.

Gerade für internationale Unternehmen, welche ihre leitenden Angestellten für Secondments nach Deutschland schicken, ist es wichtig zu wissen, dass es eine Pflicht zur Betriebssprache Deutsch nicht gibt. Allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Äußerungen der Arbeitgeberseite, z. B. des Filialleiters, übersetzt werden, falls nötig oder gewünscht. Das Risiko einer falsch verstanden Aussage wegen fehlender oder fehlerhaften Übersetzung liegt beim Arbeitgeber. 

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