06.06.2018Fachbeitrag

Vergabe 901

Keine Vorhaltekosten bei verzögertem Zuschlag

Auftragnehmer haben keinen Anspruch auf Vorhaltekosten, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag später als ursprünglich beabsichtigt erteilt (BGH, 26.04.2018, VII ZR 81/17).Im vom BGH entschiedenen Fall erteilte das Straßenbauamt den Zuschlag erst nach fünf Bindefristverlängerungen am 30.03.2006. Die Ausschreibung sah vor, dass der Auftragnehmer mit den ausgeschriebenen Leistungen der Verkehrsführung und -sicherung bereits am 01.09.2004 beginnen sollte.Auftragnehmer haben keinen Anspruch auf Vorhaltekosten, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag später als ursprünglich beabsichtigt erteilt (BGH, 26.04.2018, VII ZR 81/17).

Im vom BGH entschiedenen Fall erteilte das Straßenbauamt den Zuschlag erst nach fünf Bindefristverlängerungen am 30.03.2006. Die Ausschreibung sah vor, dass der Auftragnehmer mit den ausgeschriebenen Leistungen der Verkehrsführung und -sicherung bereits am 01.09.2004 beginnen sollte.

Kein Vorhalten erforderlich

Der BGH stellte klar, dass der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten nach § 642 BGB bzw. nach §§ 311, 280 BGB hat. Denn für den Anspruch auf Vorhaltekosten nach § 642 BGB fehlt es für den Zeitraum bis zum Zuschlag an einem geschlossenen Vertrag. Ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichten nach § 311, 280 BGB besteht ebenfalls nicht, da der spätere Auftragnehmer die Baustelleneinrichtung nicht in Erwartung des Vertragsschlusses vorhielt.

Stattdessen Mehrvergütungsanspruch

Der Auftragnehmer ist ohne den Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten nicht schutzlos gestellt. Erteilt der Auftraggeber einen Zuschlag verspätet, kann der Auftragnehmer die ihm entstandenen Mehrkosten aufgrund des verzögerten Zu-schlages gegen den Auftraggeber geltend machen. Dies gilt insbesondere für Mehrkosten wegen gestiegener Materialpreise.

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