Vergabe 1290 und ÖPNV 124
Klagebefugnis im Genehmigungswettbewerb
Im Wettbewerb um die Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs sind unterlegene Bewerber klagebefugt und dürfen die einem Konkurrenten erteilte Genehmigung vor den Verwaltungsgerichten angreifen (OVG Münster, 15.06.2022, 13 A 2098/19).
Verletzung in eigenen Rechten
Damit stellt das OVG klar: Ein unterlegener Bewerber ist durch eine rechtswidrige Auswahlentscheidung in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Denn sie beeinträchtigt seine Chancen am Markt und verhindert einen eventuell erforderlichen neuen Genehmigungswettbewerb bzw. die Ausschreibung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages.
Bekanntmachung als Messlatte
Ein Antrag auf eine eigenwirtschaftliche Verkehrsbedienung ist nicht zu genehmigen, wenn er von den Vorgaben der Vorabbekanntmachung abweicht. Mit der Bekanntmachung legt der Aufgabenträger die Messlatte für die Genehmigungsbehörde fest, nach der sie die konkurrierenden Anträge zu beurteilen hat. Die Konkretisierung des Leistungsumfangs steht dem Aufgabenträger aufgrund seiner Planungshoheit zu.
Abweichung vom Nahverkehrsplan = Genehmigungshindernis nach PBefG
Die Unternehmen haben zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Antragsgestaltung. Anträge, die aber dem Nahverkehrsplan in den Kernkriterien des PBefG nicht entsprechen, weichen wesentlich von der Vorabbekanntmachung ab.