02.09.2020Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 141

Kommunalbau von Eigentumswohnungen zulässig

Kommunale Unternehmen dürfen Eigentumswohnungen bauen und auch verkaufen (VG Stuttgart, 08.07.2020, 7 K 7009/17).

Besonderer Bedarf

Der Bau von Eigentumswohnungen gehört laut dem VG Stuttgart jedenfalls dann zur Daseinsvorsorge, soweit das kommunale Unternehmen barrierefreie bzw. behinderten-gerechte Eigentumswohnungen errichtet. Denn für Menschen mit besonderem Wohnbedarf ist es regelmäßig schwierig, auf dem freien Wohnungsmarkt bedarfsgerechte Wohnungen zu finden.

Mittel der Querfinanzierung

Der Verkauf von Eigentumswohnungen ist auch zulässig, wenn die Erlöse Wohnungsbaumodelle im selben Gebiet finanzieren, die für eine stabile Sozialstruktur sorgen, indem sie soziale Bevölkerungsgruppen durchmischen und ins-besondere einkommensschwache und ältere Menschen integrieren. Die Querfinanzierung dient damit unmittelbar der Kerntätigkeit der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft und rundet diese ab.

Bedeutung über Landesgrenzen hinweg

Ob eine kommunalwirtschaftliche Tätigkeit zur Daseins-vorsorge gehört, entscheidet über ihre Zulässigkeit. Denn die Gemeindeordnungen vieler Bundesländer, unter anderem Nordrhein-Westfalens, sehen vor, dass Kommunen außerhalb der Daseinsvorsorge nur tätig werden dürfen, wenn private Unternehmen die Aufgabe nicht besser und wirtschaftlicher erfüllen können.

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