17.02.2016Fachbeitrag

zuerst erschienen im Behörden Spiegel Online am 17.02.2016

Kommunale Unternehmen: Geschäftsführung haftet für Schwimmbadverluste

Geschäftsführer und Prokuristen haften bei Pflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen für Verluste (Schleswig-Holsteinisches OLG vom 17.02.2016, 9 U 58/15).

Verluste wegen Kalkulationsfehlern

Als Geschäftsführer und Prokurist schlossen die Beklagten einen Pachtvertrag über den Betrieb eines neu zu errichtenden Meereswasserwellenbades. Die Gesellschaft machte mit dem Schwimmbadbetrieb erhebliche Verluste, da nur etwas mehr als die Hälfte der kalkulierten Besucher kamen. Einen Teil des entstandenen Schadens sollten die zwei ehemaligen Führungskräfte ersetzen.

Sorgfältige Risikoabwägung

Das Schleswig-Holsteinische OLG bestätigt in seiner Entscheidung die Haftung wegen einer Pflichtverletzung aus den Anstellungsverhältnissen. Die Geschäftsführung sei verpflichtet, ihr unternehmerisches Handeln auf sorgfältig ermittelte Entscheidungsgrundlagen zu stützen und alle verfügbaren Informationsquellen auszuschöpfen. Auf dieser Grundlage seien die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuschätzen. Eine veraltete Studie zu den erwarteten Besucherzahlen hätten die Beklagten weiter aufklären müssen.

Verjährung

Die Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer waren allerdings verjährt. Der ehemalige Prokurist musste zwar Schadensersatz leisten, konnte sich aber bei der Höhe auf eine Beschränkung in seinem Anstellungsvertrag berufen.

 Zur Homepage Behörden Spiegel Online

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.