zuerst erschienen im Behörden Spiegel Online am 17.02.2016
Kommunale Unternehmen: Geschäftsführung haftet für Schwimmbadverluste
Geschäftsführer und Prokuristen haften bei Pflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen für Verluste (Schleswig-Holsteinisches OLG vom 17.02.2016, 9 U 58/15).
Verluste wegen Kalkulationsfehlern
Als Geschäftsführer und Prokurist schlossen die Beklagten einen Pachtvertrag über den Betrieb eines neu zu errichtenden Meereswasserwellenbades. Die Gesellschaft machte mit dem Schwimmbadbetrieb erhebliche Verluste, da nur etwas mehr als die Hälfte der kalkulierten Besucher kamen. Einen Teil des entstandenen Schadens sollten die zwei ehemaligen Führungskräfte ersetzen.
Sorgfältige Risikoabwägung
Das Schleswig-Holsteinische OLG bestätigt in seiner Entscheidung die Haftung wegen einer Pflichtverletzung aus den Anstellungsverhältnissen. Die Geschäftsführung sei verpflichtet, ihr unternehmerisches Handeln auf sorgfältig ermittelte Entscheidungsgrundlagen zu stützen und alle verfügbaren Informationsquellen auszuschöpfen. Auf dieser Grundlage seien die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuschätzen. Eine veraltete Studie zu den erwarteten Besucherzahlen hätten die Beklagten weiter aufklären müssen.
Verjährung
Die Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer waren allerdings verjährt. Der ehemalige Prokurist musste zwar Schadensersatz leisten, konnte sich aber bei der Höhe auf eine Beschränkung in seinem Anstellungsvertrag berufen.
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