Vergabe 611
Konkrete Eignungsnachweise in Bekanntmachung zu nennen
Ein Auftraggeber darf ein Angebot wegen fehlender Eignungsnachweise nur dann ausschließen, wenn er diese bereits in der Bekanntmachung konkret benannt hatte (OLG Frankfurt, 16.02.2015, 11 Verg 11/14).
Bekanntmachung entscheidend
In der EU-Bekanntmachung verlinkte ein Auftraggeber die gesamten Vergabeunterlagen. Die einzureichenden Eignungsnachweise nannte er in der EU-Bekanntmachung nicht.
Eignungsanforderungen erkennbar
Dies reicht nicht, so das OLG Frankfurt. Die potenziellen Bieter müssten bereits unmittelbar aus der Bekanntmachung die gestellten Eignungsanforderungen erkennen können.
Rügevorschriften zu beachten!
Mit dieser Entscheidung untermauert das OLG Frankfurt die hohen Anforderungen an das Transparenzgebot. Gleichzeitig schränkt das Gericht den Rechtsschutz der Bieter aber wieder ein: Da der angreifende Bieter den Verstoß erst nach der Angebotsabgabe gerügt hatte, war seine Rüge nicht mehr rechtzeitig und damit präkludiert.
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