Vergabe 1202 und Energie 096
Konzession an Bestbieter selbst bei fehlerhaftem Verfahren
Auch wenn das Verfahren für die Vergabe einer Strom- oder Gasnetzkonzession fehlerhaft ist, muss der Konzessionsgeber dem Bestbieter die Konzession erteilen, wenn das ein wettbewerbliches Verfahren noch am ehesten verwirklicht (BGH, 09.03.2021, KZR 55/19).
Trennungsgebot und Neutralitätsverstoß
Eine Netzgesellschaft und der landeseigene Betrieb bewarben sich als Einzige um die Berliner Gasnetzkonzession. Die Senatsverwaltung war zugleich für die Vergabestelle und für den Landesbetrieb zuständig. Der Landesbetrieb versäumte, rechtzeitig seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Deswegen war das Angebot nach den Vergabebedingungen eigentlich auszuschließen. Das Land Berlin versetzte das Konzessionsverfahren wegen des Trennungsgebots jedoch in ein früheres Stadium zurück.
Schwerwiegender Fehler
Der BGH entschied, dass das Land Berlin stattdessen die Konzession an die Netzgesellschaft vergeben musste. Zwar liegt ein schwerwiegender Fehler vor, wenn der Konzessionsgeber die verschiedenen Stellen der Verwaltung nicht trennt, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Wettbewerb im Vordergrund
Der Konzessionsgeber muss aber auch in einem fehlerhaften Verfahren den Wettbewerb bestmöglich verwirklichen. Unter den gegebenen Umständen verdichtet sich, dass allein die Vergabe an die Netzgesellschaft wettbewerblich ist. Alles andere begünstigt den eigentlich auszuschließenden Landesbetrieb.