Vergabe 762, Energie 073 und Kommunalwirtschaft 115
Konzessionsvergabe Anwalt darf nicht Bewerber und Auftraggeber parallel beraten
Eine Rechtsanwaltsozietät, die zuvor im Verfahren einen Bewerber beraten hatte, darf nicht anschließend die Vergabestelle beraten. Dies verstößt gegen das Neutralitätsgebot (OLG Brandenburg, 19.07.2016, Kart U 1/15).
Transparent und diskriminierungsfrei
Anderenfalls genügt das Auswahlverfahren um die Vergabe eines Gaskonzessionsvertrages nicht den Anforderungen an ein transparentes diskriminierungsfreies Konzessionsvergabeverfahren. Denn das Vergabeverfahren ist an den Kriterien des § 1 EnWG auszurichten.
Verstoß gegen das Neutralitätsgesetz
Die Beratung durch einen Anwalt, der zuvor die Bieterseite vertreten hat, behindert die anderen Bewerber unbillig. Dieses Mitwirkungsverbot ergibt sich zwar nicht aus § 6 VgV n.F. bzw. §16 VgV a.F. Diese Vorschriften sind nicht auf das Auswahlverfahren anwendbar. Allerdings ergibt sich das Mitwirkungsverbot aus dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz der Neutralität. Die Einbindung der Sozietät verletzte diesen Grundsatz. Dieser Verstoß war nicht heilbar.