02.06.2016Fachbeitrag

Vergabe 718

Konzessionsvergabe: Nachträgliche Unterkriterien Unzulässig

Der Konzessionsgeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er die Unterkriterien erst nach Öffnung der Angebote festlegt und gewichtet (BVerwG, 18.03.2016, 3 B 16.15).#
 
Transparenzgebot gilt auch für die Auswahl der Unterkriterien

Durch ein zweistufiges Verfahren sollte eine Konzession für Bodenabfertigungsdienstleistungen eines Flughafens vergeben werden. Die Vergabeunterlagen beinhalteten eine Bewertungsmatrix mit Entscheidungskriterien, die eine Mustermengenkalkulation enthielten. Der Konzessionsgeber öffnete die Angebote und entwickelte anschließend ein Bewertungsraster. Die Vorinstanz sah hierin einen Transparenzverstoß, was das BVerwG bestätigte.

Manipulationsrisiko ausreichend

Nach dem Transparenzgebot müssen Entscheidungskriterien offen gelegt sowie klar, präzise und eindeutig formuliert werden. Legt der Konzessionsgeber Unterkriterien zur Bewertung erst nach Öffnung der Angebote fest und gewichtet diese, birgt dies das Risiko einer Manipulation zugunsten eines Angebots, was immer einen Transparenzverstoß begründet.

Hinweis zum neuen Vergaberecht

Dienstleistungskonzessionen unterfallen seit dem 18.04.2016 dem Vergaberecht und sind nach dem Kartellvergaberecht und der Konzessionsvergabeverordnung zu vergeben. Bereits vorher waren Konzessionen mit höheren Werten regelmäßig im transparenten und fairen Wettbewerbsverfahren – aber ohne detaillierte Regelungen – zu vergeben.

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